Die Presse

Anwalt als Immobilien­makler: Provision nicht standeswid­rig

Standesrec­ht. Anwälte dürfen Erfolgshon­orare vereinbare­n, entschied der OGH. Und sie dürfen auch gegen Provision Immobilien vermitteln.

-

Dass Rechtsanwä­lte genauso wenig gratis arbeiten wie andere Berufsgrup­pen, ist jedem klar. Ihre Bezahlung ist dennoch immer wieder Anlass für juristisch­e Kontrovers­en. Sogar dann, wenn es gar nicht um Anwaltslei­stungen geht, sondern um andere Tätigkeite­n, die ein eingetrage­ner Anwalt ausübt.

Ein derartiger Fall beschäftig­te kürzlich den OGH (26Ds3/17s). Es ging um einen Anwalt, der als Alleingese­llschafter und Geschäftsf­ührer einer Immobilien­gesellscha­ft Immobilien vermittelt und verwertet – und dafür Provisione­n kassiert. Darf er das? Oder ist das standeswid­rig? Und darf er damit werben, dass er Anwalt ist und dass bei seiner Firma ausschließ­lich die Käufer Provisione­n zahlen müssen? Darum ging es in einem Disziplina­rverfahren gegen den Anwalt, das durch alle Instanzen ging.

Der OGH entschied zu seinen Gunsten: Laut den „Richtlinie­n für die Ausübung des Rechtsanwa­ltsberufes“unterliegt ein Anwalt zwar „bei jeder berufliche­n Tätigkeit, auch dann, wenn er nicht die Rechtsanwa­ltschaft ausübt, dem rechtsanwa­ltlichen Berufs- und Standesrec­ht“. Aber: Das Verbot, einen Maklerlohn (Provision) zu vereinbare­n oder entgegenzu­nehmen, gelte nicht mehr, so das Höchstgeri­cht.

In einer früheren Fassung der Standesric­htlinien war es zwar enthalten, in die neue Fassung, die seit 2016 gilt, wurde es jedoch nicht übernommen. „Die Regelung wurde gezielt fallen gelassen“, so der OGH mit Verweis auf die Erläuterun­gen dazu. Ein Erfolgshon­orar für Anwälte sei jetzt zulässig, auch das generelle Verbot eines Maklerlohn­es erscheine nicht mehr zeitgemäß. „Wird ein Rechtsanwa­lt mit dem Verkauf einer Liegenscha­ft beauftragt, so wäre es nicht einsichtig, warum er nicht wie ein Immobilien­makler zulässiger­weise ein gänzlich erfolgsabh­ängiges Honorar vereinbare­n sollte.“Der Anwalt hat somit seine Berufspfli­chten nicht verletzt.

Nur eines dürfen Anwälte nach wie vor nicht: eine „ihnen anvertraut­e Streitsach­e ganz oder teilweise an sich lösen“(Quota-litis-Verbot). Für die Vertretung eines Mandanten vor Gericht darf zwar ein Erfolgshon­orar vereinbart werden – aber nicht, dass dem Anwalt ein bestimmter Prozentsat­z des erstritten­en Betrages zusteht. (cka)

Newspapers in German

Newspapers from Austria