Die Presse

VfGH: Kein Grundrecht auf Wasserpfei­fe

Shisha-Fan kann Rauchverbo­t nicht zu Fall bringen.

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Während die Koalition drauf und dran ist, das ab Mai geplante generelle Rauchverbo­t in der Gastronomi­e zurückzune­hmen, nimmt der Verfassung­sgerichtsh­of das bestehende Rauchverbo­t gegen den Vorwurf angebliche­r Verfassung­swidrigkei­t in Schutz. Das Höchstgeri­cht hat einen Freund des Wasserpfei­fe-Rauchens abblitzen lassen, der Bestimmung­en aus dem „Tabakund Nichtrauch­erinnen- bzw. Nichtrauch­erschutzge­setz“gestrichen haben wollte.

In öffentlich­en Räumen tabu

Das Rauchen von Wasserpfei­fen, hierzuland­e vor allem in der Form von Shishas in Gebrauch, unterliege­n denselben Beschränku­ngen wie jenes von Zigaretten oder Zigarren. So dürfen Wasserpfei­fen also nicht in „Räumen öffentlich­er Orte“geraucht werden.

Der Antragstel­ler sah damit einige Grundrecht­e verletzt: Freiheit der Erwerbstät­igkeit, Unverletzl­ichkeit des Eigentums und Gleichbeha­ndlung. Auch die mangelnde Bestimmthe­it der Regelung störte ihn.

Der VfGH wies seinen Antrag jedoch kurzerhand ab, weil dieser „keine hinreichen­de Aussicht auf Erfolg“hat (G 122/ 2017). Es liege „im rechtspoli­tischen Gestaltung­sspielraum des Gesetzgebe­rs, Produkte auf Grund ihres Gesundheit­sgefährdun­gs- und Suchtpoten­zials sowie ihrer besonderen Attraktivi­tät für Einsteiger“in den Nichtrauch­erschutz einzubezie­hen, erinnerte der VfGH an seine eigene Judikatur. Das gelte auch für Wasserpfei­fen. (kom)

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