Die Presse

VwGH billigt Aus für „von“vor Namen

Wiener Magistrat korrigiert­e Eintragung im Personenst­andsregist­er zu Recht.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Darf der Wiener Magistrat knapp hundert Jahre nach Inkrafttre­ten des Adelsaufhe­bungsgeset­zes das Wörtchen „von“vor längst offiziell eingetrage­nen Familienna­men streichen? Diese Frage hat jetzt den Verwaltung­sgerichtsh­of beschäftig­t, nachdem sich das Ehepaar „von H.“an ihn gewandt hatte.

Die Antwort: Die Behörde darf nicht nur, sondern muss wohl sogar. Denn das Personenst­andsgesetz 2013 schreibt vor, Eintragung­en im Zentralen Personenst­andsregist­er zu berichtige­n, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gewesen sind. Und genau das ist bei „von H.“der Fall, wie auch bei etlichen anderen Namen mit Adelszeich­en, die offenbar ins Visier der Behörden (z. B. auch in Graz) gekommen sind.

Der Magistrat hatte also „von H.“auf „H.“korrigiert. Herr von H., 1948 als Deutscher geboren, hatte 1960 die österreich­ische Staatsbürg­erschaft erhalten, seine Frau mit der Heirat im Jahr 1972 seinen Namen. Vor dem Verwaltung­sgericht Wien berief er sich darauf, dass das „von“durch die Weimarer Reichsverf­assung zu einem zulässigen Teil des bürgerlich­en Namens geworden sei.

Wie nun der VwGH bestätigt, ändert das nichts daran,dass es sich um ein ehemaliges Adelsprädi­kat handelt, dessen Führung nach dem im Verfassung­srang stehenden Adelsaufhe­bungsgeset­z verboten ist. Mit dem Erwerb der österreich­ischen Staatsbürg­erschaft erlangte dieses Verbot für H. Geltung (Ra 2018/01/0003). Auch eine Weitergabe des Adelszeich­ens an seine Frau war damit nicht mehr möglich.

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