VwGH billigt Aus für „von“vor Namen
Wiener Magistrat korrigierte Eintragung im Personenstandsregister zu Recht.
Darf der Wiener Magistrat knapp hundert Jahre nach Inkrafttreten des Adelsaufhebungsgesetzes das Wörtchen „von“vor längst offiziell eingetragenen Familiennamen streichen? Diese Frage hat jetzt den Verwaltungsgerichtshof beschäftigt, nachdem sich das Ehepaar „von H.“an ihn gewandt hatte.
Die Antwort: Die Behörde darf nicht nur, sondern muss wohl sogar. Denn das Personenstandsgesetz 2013 schreibt vor, Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister zu berichtigen, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Eintragung unrichtig gewesen sind. Und genau das ist bei „von H.“der Fall, wie auch bei etlichen anderen Namen mit Adelszeichen, die offenbar ins Visier der Behörden (z. B. auch in Graz) gekommen sind.
Der Magistrat hatte also „von H.“auf „H.“korrigiert. Herr von H., 1948 als Deutscher geboren, hatte 1960 die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, seine Frau mit der Heirat im Jahr 1972 seinen Namen. Vor dem Verwaltungsgericht Wien berief er sich darauf, dass das „von“durch die Weimarer Reichsverfassung zu einem zulässigen Teil des bürgerlichen Namens geworden sei.
Wie nun der VwGH bestätigt, ändert das nichts daran,dass es sich um ein ehemaliges Adelsprädikat handelt, dessen Führung nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz verboten ist. Mit dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft erlangte dieses Verbot für H. Geltung (Ra 2018/01/0003). Auch eine Weitergabe des Adelszeichens an seine Frau war damit nicht mehr möglich.