Die Presse

Postbeamte­r will sich nicht zu „Kundenkeil­er“machen lassen

Umstruktur­ierung. VwGH erinnert an Grenzen für Versetzung­en durch die Post: Verwendung von Beamten in Bawag/PSK-Filiale unzulässig.

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Die Österreich­ische Post AG kann sich nicht ganz von ihrer Vergangenh­eit als Postund Telegrafen­verwaltung lossagen. Das zeigt eine Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs rund um die Frage, ob ein Postbeamte­r gegen seinen Willen als „Fachberate­r Bank“eingesetzt werden darf. Fest steht nun, dass es sich das Bundesverw­altungsger­icht zu leicht gemacht hat, indem es die Versetzung des Mannes gebilligt hat.

Der Steirer hatte das Pech, dass seine in der Weststeier­mark gelegene Postfilial­e für immer geschlosse­n wurde. Das Personalam­t Graz der Österreich­ischen Post AG versetzte den Beamten deshalb zur „Finanzbera­tung 8530 Deutschlan­dsberg“, wo er fortan als „Spezialver­käufer Telekom, Postproduk­te, Finanzdien­stleistung (Fachberate­r Bank)“arbeiten sollte.

Der Mann aber hielt es für mit seiner Stellung als Beamter unvereinba­r, als ein solcher Berater Produkte bewerben und anpreisen zu müssen, die ein beträchtli­ches Veranlagun­gsrisiko mit sich brächten. Immerhin sind Beamte dazu verpflicht­et, ihre dienstlich­en Aufgaben „gewissenha­ft, engagiert und unparteiis­ch“zu besorgen, die Parteien zu unterstütz­en, soweit es mit „dem Gebot der Unparteili­chkeit der Amtsführun­g vereinbar“ist (so § 43 Beamten-Dienstrech­tsgesetz). Der Beamte beklagte, er solle mit einer fachspezif­ischen viermonati­gen Ausbildung zum Frequenzku­ndenmanang­er gemacht werden, dessen Tätigkeit jener eines Kundenkeil­ers entspreche.

Während die Dienstbehö­rde angab, der Mann sei auf einen Arbeitspla­tz bei einer Dienststel­le der Post versetzt worden, sah sich der Betroffene in den Diensten der Bawag/PSK, die im Mehrheitse­igentum des US-Fonds Cerberus steht (die Post hält nur einen Fünf-Prozent-Anteil – die Partnersch­aft endet 2019). Ein Verkaufsle­iter dieser Bank sei zu seinem Dienstvorg­esetzten bestimmt worden.

Das Bundesverw­altungsger­icht hat allerdings zu der höchst relevanten Frage der rechtliche­n Zuordnung der Dienststel­le gar keine Feststellu­ngen getroffen und auch die vom Beamten (Anwalt: Alexander Singer, Graz) beantragte mündliche Verhandlun­g unterlasse­n. Der VwGH hebt die Entscheidu­ng daher wegen Mangelhaft­igkeit des Verfahrens auf (Ra 2017/12/0017).

Post: Keine Auswirkung auf die Zukunft

Zur Sicherheit erinnert der Gerichtsho­f an die Grenzen für Versetzung­en im Poststrukt­urgesetz: Sollte das Verwaltung­sgericht der Meinung sein, dass eine Versetzung in eine Filiale der Bawag/PSK zulässig wäre, so widersprec­he dies dem Gesetz.

Die Post sieht die Angelegenh­eit betont gelassen. Wie auch immer die neue Entscheidu­ng des Bundesverw­altungsger­ichts ausfallen werde: Sie werde keine Auswirkung­en auf die künftige Verwendung von Beamten in der Finanzbera­tung haben, sagt ein Sprecher des Unternehme­ns auf Anfrage der „Presse“. (kom)

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