Postbeamter will sich nicht zu „Kundenkeiler“machen lassen
Umstrukturierung. VwGH erinnert an Grenzen für Versetzungen durch die Post: Verwendung von Beamten in Bawag/PSK-Filiale unzulässig.
Die Österreichische Post AG kann sich nicht ganz von ihrer Vergangenheit als Postund Telegrafenverwaltung lossagen. Das zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rund um die Frage, ob ein Postbeamter gegen seinen Willen als „Fachberater Bank“eingesetzt werden darf. Fest steht nun, dass es sich das Bundesverwaltungsgericht zu leicht gemacht hat, indem es die Versetzung des Mannes gebilligt hat.
Der Steirer hatte das Pech, dass seine in der Weststeiermark gelegene Postfiliale für immer geschlossen wurde. Das Personalamt Graz der Österreichischen Post AG versetzte den Beamten deshalb zur „Finanzberatung 8530 Deutschlandsberg“, wo er fortan als „Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte, Finanzdienstleistung (Fachberater Bank)“arbeiten sollte.
Der Mann aber hielt es für mit seiner Stellung als Beamter unvereinbar, als ein solcher Berater Produkte bewerben und anpreisen zu müssen, die ein beträchtliches Veranlagungsrisiko mit sich brächten. Immerhin sind Beamte dazu verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben „gewissenhaft, engagiert und unparteiisch“zu besorgen, die Parteien zu unterstützen, soweit es mit „dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar“ist (so § 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz). Der Beamte beklagte, er solle mit einer fachspezifischen viermonatigen Ausbildung zum Frequenzkundenmananger gemacht werden, dessen Tätigkeit jener eines Kundenkeilers entspreche.
Während die Dienstbehörde angab, der Mann sei auf einen Arbeitsplatz bei einer Dienststelle der Post versetzt worden, sah sich der Betroffene in den Diensten der Bawag/PSK, die im Mehrheitseigentum des US-Fonds Cerberus steht (die Post hält nur einen Fünf-Prozent-Anteil – die Partnerschaft endet 2019). Ein Verkaufsleiter dieser Bank sei zu seinem Dienstvorgesetzten bestimmt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings zu der höchst relevanten Frage der rechtlichen Zuordnung der Dienststelle gar keine Feststellungen getroffen und auch die vom Beamten (Anwalt: Alexander Singer, Graz) beantragte mündliche Verhandlung unterlassen. Der VwGH hebt die Entscheidung daher wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens auf (Ra 2017/12/0017).
Post: Keine Auswirkung auf die Zukunft
Zur Sicherheit erinnert der Gerichtshof an die Grenzen für Versetzungen im Poststrukturgesetz: Sollte das Verwaltungsgericht der Meinung sein, dass eine Versetzung in eine Filiale der Bawag/PSK zulässig wäre, so widerspreche dies dem Gesetz.
Die Post sieht die Angelegenheit betont gelassen. Wie auch immer die neue Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausfallen werde: Sie werde keine Auswirkungen auf die künftige Verwendung von Beamten in der Finanzberatung haben, sagt ein Sprecher des Unternehmens auf Anfrage der „Presse“. (kom)