Waffe (zu) gut verwahrt, Genehmigung entzogen
Unverlässlich. Weil ein Mann die Waffe erst nicht fand und sie für gestohlen hielt, verliert er sie nun wirklich.
Seine Waffe sei gestohlen, sagte ein Mann in der Steiermark. Schließlich sollte sich herausstellen, dass die Waffe gar nicht weg, sondern sogar sicher verwahrt war. Seine Waffenbesitzkarte und seinen Waffenpass ist der Mann nun trotzdem los.
Die Landespolizeidirektion Steiermark hatte diese Maßnahme verhängt. Das Landesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung und argumentierte den Entzug der Waffenkarte mit der mangelnden Verlässlichkeit des Mannes. Dieser habe zunächst selbst nicht gewusst, wo sich seine Faustfeuerwaffe befand. Dass sie am Ende in einer versperrten Metallkassette in einem versperrten Kasten in einem versperrten Haus vorgefunden wurde, ändere dann auch nichts mehr an der mangelnden Verlässlichkeit des Mannes.
Der Betroffene zog nun noch vor den Verwaltungsgerichtshof (VwGH). Doch auch dieser war der Meinung, dass man dem Mann besser keine Waffe mehr anvertrauen sollte.
„Zur ordnungsgemäßen Verwahrung von Faustfeuerwaffen gehört jedenfalls auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen“, betonte der VwGH. „Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegende Voraussetzung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt“, meinten die Richter.
Allein schon die Tatsache, dass der Mann eine in seinem Umfeld verwahrte Waffe als gestohlen wähnte, sei als Verstoß gegen seine Verwahrungspflichten zu werten, betonte der VwGH (Ra 2018/03/0011). Der Mann muss somit in nächster Zeit nicht mehr darüber nachdenken, wo im Haus die Waffe ist. Er darf nämlich keine mehr haben. (aich)