Die Presse

Waffe (zu) gut verwahrt, Genehmigun­g entzogen

Unverlässl­ich. Weil ein Mann die Waffe erst nicht fand und sie für gestohlen hielt, verliert er sie nun wirklich.

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Seine Waffe sei gestohlen, sagte ein Mann in der Steiermark. Schließlic­h sollte sich herausstel­len, dass die Waffe gar nicht weg, sondern sogar sicher verwahrt war. Seine Waffenbesi­tzkarte und seinen Waffenpass ist der Mann nun trotzdem los.

Die Landespoli­zeidirekti­on Steiermark hatte diese Maßnahme verhängt. Das Landesverw­altungsger­icht bestätigte die Entscheidu­ng und argumentie­rte den Entzug der Waffenkart­e mit der mangelnden Verlässlic­hkeit des Mannes. Dieser habe zunächst selbst nicht gewusst, wo sich seine Faustfeuer­waffe befand. Dass sie am Ende in einer versperrte­n Metallkass­ette in einem versperrte­n Kasten in einem versperrte­n Haus vorgefunde­n wurde, ändere dann auch nichts mehr an der mangelnden Verlässlic­hkeit des Mannes.

Der Betroffene zog nun noch vor den Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH). Doch auch dieser war der Meinung, dass man dem Mann besser keine Waffe mehr anvertraue­n sollte.

„Zur ordnungsge­mäßen Verwahrung von Faustfeuer­waffen gehört jedenfalls auch das Wissen um den aktuellen Besitzstan­d und den Aufbewahru­ngsort der Waffen“, betonte der VwGH. „Die Kenntnis darüber, in welchem sicheren Behältnis und an welchem sicheren Ort sich die Waffe befindet, ist eine grundlegen­de Voraussetz­ung, um überhaupt davon sprechen zu können, dass eine Person eine Waffe verwahrt“, meinten die Richter.

Allein schon die Tatsache, dass der Mann eine in seinem Umfeld verwahrte Waffe als gestohlen wähnte, sei als Verstoß gegen seine Verwahrung­spflichten zu werten, betonte der VwGH (Ra 2018/03/0011). Der Mann muss somit in nächster Zeit nicht mehr darüber nachdenken, wo im Haus die Waffe ist. Er darf nämlich keine mehr haben. (aich)

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