Die Presse

Doch Hoffnung für Nichtrauch­er?

Gesundheit­sschutz. Die Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauch­ern in der Gastronomi­e funktionie­rt nicht. Bisher hatten Lokalbetre­iber kaum Strafen zu fürchten. Das könnte sich ändern.

- VON GEORG EISENBERGE­R RA Univ.-Prof. Dr. Georg Eisenberge­r ist Gründungsp­artner der Eisenberge­r & Herzog Rechtsanwa­lts GmbH.

Wer abends weggeht, kennt das Dilemma. Der Nichtrauch­erbereich und der Raucherber­eich in der Gastronomi­e sind grundsätzl­ich getrennt, aber die Trennung funktionie­rt nicht. Die Türe zwischen den Bereichen ist geöffnet. Rauchschwa­den ziehen durch das Lokal. Der Gästefluss ist genau das, nämlich fließend. Geraucht wird überall, zuständig ist niemand.

Manche Lokale haben nicht einmal eine Trennung, und dennoch wird geraucht. Entweder weil die Lokale behaupten, aufgrund ihrer nicht prüfbaren geringen Größe von vornherein ausgenomme­n zu sein. Oder weil sie baurechtli­che Unmöglichk­eit bzw. den Denkmalsch­utz vorschiebe­n, der es ihnen angeblich verwehrt, die erforderli­che Trennung auszuführe­n. Es gibt sogar Lokale, die in direktem Widerspruc­h zum Gesetzeste­xt den Nichtrauch­erbereich in einen kleinen Nebenraum verbannen. Der Nichtrauch­erschutz steht bisher in weiten Bereichen auf dem in der Gastronomi­e offenbar besonders geduldigen Papier und sonst nirgends.

Die bisherige, nunmehr weiter geltende Regelung sah Folgendes vor: Betriebe mit mehr als einem Raum können einen dieser Räume zum Raucherrau­m machen. Der Raucherrau­m darf nicht der Hauptraum sein, und im Raucherrau­m müssen sich weniger als die Hälfte der Verabreich­ungsplätze befinden. Hat der Betrieb nur einen Raum mit weniger als 50m2, dann ist Rauchen jedenfalls erlaubt. Ebenfalls vom Rauchverbo­t befreit sind Betriebe mit Räumen unter 80m2, die aufgrund einer rechtskräf­tigen Entscheidu­ng der Baubehörde oder des Denkmalsch­utzes keine Trennung einbauen dürfen. Fehlt eine kollektivv­ertraglich­e Vereinbaru­ng, sind auch diese kleinen Betriebe vom Rauchverbo­t umfasst.

Inhaber gastronomi­scher Betriebe haben gem. § 13c Abs 1 Z 3 des Nichtrauch­erInnensch­utzgesetze­s für die Einhaltung dieser Vorgaben Sorge zu tragen und gem § 13c Abs 2 Z 4 das Rauchen in Nichtrauch­erräumen zu unterbinde­n. Warum also funktionie­rt das in so vielen Betrieben bisher nicht?

Die Antwort ist vielschich­tig und hängt wohl auch damit zusammen, dass sich kaum jemand die Mühe macht, Übertretun­gen zu dokumentie­ren, anzuzeigen oder zu verfolgen. Dazu kommt noch Folgendes: Soweit man das Gesetz mit seinen zahlreiche­n in die Zukunft reichenden bzw. noch nicht in Kraft getretenen Bestimmung­en überhaupt noch lesen und verstehen kann, steht die Verpflicht­ung des Inhabers, für die Einhaltung der Bestimmung­en Sorge zu tragen, nur teilweise unter Strafsankt­ion.

§ 14 Abs 4 des Gesetzes ermöglicht es, Inhaber von Gastgewerb­ebetrieben zu bestrafen. Allerdings gem. § 17 Abs 7 und 8 nur in der eingeschrä­nkten Fassung des Gesetzeste­xtes 2008 (also nur bei Übertretun­g des § 13c Abs 2). Eine vollumfäng­liche Bestrafung­smöglichke­it (also auch für Übertretun­gen des § 13c Abs 1) wird nach der Novelle 2015 erst ab 1. 5. 2018 bestehen. Eine Unterschei­dung, die in den beiden 2015 und 2017 vom VwGH entschiede­nen Fällen übrigens nicht aufgegriff­en wurde. Aber so, wie der am Donnerstag beschlosse­ne Initiativa­ntrag formuliert war (und auch hier gilt die Einschränk­ung: „soweit man ihn verstehen kann“), scheint zumindest diese Unterschei­dung, also diese Aufschiebu­ng der Strafbarke­it, tatsächlic­h mit Mai 2018 zu enden.

So unverständ­lich und skurril die Vorgangswe­ise des Gesetzgebe­rs bei der Gastronomi­eregelung für einen Großteil der Bevölkerun­g auch sein mag: In der ab 1. 5. 2018 gegebenen Möglichkei­t, Betriebsin­haber vollumfäng­lich zu bestrafen, wenn sie die derzeitige Gastronomi­eregelung nicht umsetzen, liegt eine gewisse Hoffnung. Eine Hoffnung, dass es trotz Gleichblei­bens der gesetzlich­en Vorgaben für Ga- stronomieb­etriebe künftig vielleicht doch möglich sein wird, nach einem nächtliche­n Lokalbesuc­h Kleider in den Schrank und nicht auf den Balkon zu hängen.

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[ Clemens Fabry ]

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