Doch Hoffnung für Nichtraucher?
Gesundheitsschutz. Die Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern in der Gastronomie funktioniert nicht. Bisher hatten Lokalbetreiber kaum Strafen zu fürchten. Das könnte sich ändern.
Wer abends weggeht, kennt das Dilemma. Der Nichtraucherbereich und der Raucherbereich in der Gastronomie sind grundsätzlich getrennt, aber die Trennung funktioniert nicht. Die Türe zwischen den Bereichen ist geöffnet. Rauchschwaden ziehen durch das Lokal. Der Gästefluss ist genau das, nämlich fließend. Geraucht wird überall, zuständig ist niemand.
Manche Lokale haben nicht einmal eine Trennung, und dennoch wird geraucht. Entweder weil die Lokale behaupten, aufgrund ihrer nicht prüfbaren geringen Größe von vornherein ausgenommen zu sein. Oder weil sie baurechtliche Unmöglichkeit bzw. den Denkmalschutz vorschieben, der es ihnen angeblich verwehrt, die erforderliche Trennung auszuführen. Es gibt sogar Lokale, die in direktem Widerspruch zum Gesetzestext den Nichtraucherbereich in einen kleinen Nebenraum verbannen. Der Nichtraucherschutz steht bisher in weiten Bereichen auf dem in der Gastronomie offenbar besonders geduldigen Papier und sonst nirgends.
Die bisherige, nunmehr weiter geltende Regelung sah Folgendes vor: Betriebe mit mehr als einem Raum können einen dieser Räume zum Raucherraum machen. Der Raucherraum darf nicht der Hauptraum sein, und im Raucherraum müssen sich weniger als die Hälfte der Verabreichungsplätze befinden. Hat der Betrieb nur einen Raum mit weniger als 50m2, dann ist Rauchen jedenfalls erlaubt. Ebenfalls vom Rauchverbot befreit sind Betriebe mit Räumen unter 80m2, die aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung der Baubehörde oder des Denkmalschutzes keine Trennung einbauen dürfen. Fehlt eine kollektivvertragliche Vereinbarung, sind auch diese kleinen Betriebe vom Rauchverbot umfasst.
Inhaber gastronomischer Betriebe haben gem. § 13c Abs 1 Z 3 des NichtraucherInnenschutzgesetzes für die Einhaltung dieser Vorgaben Sorge zu tragen und gem § 13c Abs 2 Z 4 das Rauchen in Nichtraucherräumen zu unterbinden. Warum also funktioniert das in so vielen Betrieben bisher nicht?
Die Antwort ist vielschichtig und hängt wohl auch damit zusammen, dass sich kaum jemand die Mühe macht, Übertretungen zu dokumentieren, anzuzeigen oder zu verfolgen. Dazu kommt noch Folgendes: Soweit man das Gesetz mit seinen zahlreichen in die Zukunft reichenden bzw. noch nicht in Kraft getretenen Bestimmungen überhaupt noch lesen und verstehen kann, steht die Verpflichtung des Inhabers, für die Einhaltung der Bestimmungen Sorge zu tragen, nur teilweise unter Strafsanktion.
§ 14 Abs 4 des Gesetzes ermöglicht es, Inhaber von Gastgewerbebetrieben zu bestrafen. Allerdings gem. § 17 Abs 7 und 8 nur in der eingeschränkten Fassung des Gesetzestextes 2008 (also nur bei Übertretung des § 13c Abs 2). Eine vollumfängliche Bestrafungsmöglichkeit (also auch für Übertretungen des § 13c Abs 1) wird nach der Novelle 2015 erst ab 1. 5. 2018 bestehen. Eine Unterscheidung, die in den beiden 2015 und 2017 vom VwGH entschiedenen Fällen übrigens nicht aufgegriffen wurde. Aber so, wie der am Donnerstag beschlossene Initiativantrag formuliert war (und auch hier gilt die Einschränkung: „soweit man ihn verstehen kann“), scheint zumindest diese Unterscheidung, also diese Aufschiebung der Strafbarkeit, tatsächlich mit Mai 2018 zu enden.
So unverständlich und skurril die Vorgangsweise des Gesetzgebers bei der Gastronomieregelung für einen Großteil der Bevölkerung auch sein mag: In der ab 1. 5. 2018 gegebenen Möglichkeit, Betriebsinhaber vollumfänglich zu bestrafen, wenn sie die derzeitige Gastronomieregelung nicht umsetzen, liegt eine gewisse Hoffnung. Eine Hoffnung, dass es trotz Gleichbleibens der gesetzlichen Vorgaben für Ga- stronomiebetriebe künftig vielleicht doch möglich sein wird, nach einem nächtlichen Lokalbesuch Kleider in den Schrank und nicht auf den Balkon zu hängen.