Einzimmerwohnung ist kein häusliches Büro
VwGH. Steuerberaterin darf Reinigungskosten für ihr Büro zu Hause absetzen, die Raumkosten jedoch nicht.
Selbstständige, die (auch) zu Hause arbeiten, versuchen in der Regel die Aufwendungen fürs häusliche Arbeitszimmer in ihrer Einkommenssteuererklärung als Betriebsausgabe geltend zu machen. Allerdings nicht immer mit Erfolg, wie ausgerechnet eine Steuerberaterin kürzlich zur Kenntnis nehmen musste.
Sie lebt und arbeitet in einer Einzimmerwohnung (Wohnzimmer, Vorraum mit Teeküche und Bad/WC). Bei solchen Wohnverhältnissen seien die Aufwendungen für das „Arbeitszimmer“nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, entschieden sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht. Die Begründung: Eine exakte räumliche Trennung zwischen privat und unternehmerisch sei aufgrund der Größe und der Ausstattung der Wohnung nicht möglich. Die Steuerberaterin legte gegen die Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Revision ein. Sie argumentierte unter anderem, die Entscheidung des BFG sei widersprüchlich. Die Kanzleiraumkosten dürfe sie nach der Entscheidung des BFG nicht absetzen, gleichzeitig aber würden die Kosten für die Reinigung ihrer Kanzlei/Büro im Ausmaß von 20 Prozent anerkannt.
Den VwGH überzeugte sie damit dennoch nicht: Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer seien nach § 20 Einkommenssteuergesetz nur dann absetzbar, wenn der als Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich (oder nahezu ausschließlich) beruflich genutzt wird. Hier aber diene das Büro auch als Schlaf- und Wohnzimmer. Der Entscheidung des BFG sei daher nicht entgegenzutreten, hielt der VwGH fest. (hec)