Die Presse

Einzimmerw­ohnung ist kein häusliches Büro

VwGH. Steuerbera­terin darf Reinigungs­kosten für ihr Büro zu Hause absetzen, die Raumkosten jedoch nicht.

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Selbststän­dige, die (auch) zu Hause arbeiten, versuchen in der Regel die Aufwendung­en fürs häusliche Arbeitszim­mer in ihrer Einkommens­steuererkl­ärung als Betriebsau­sgabe geltend zu machen. Allerdings nicht immer mit Erfolg, wie ausgerechn­et eine Steuerbera­terin kürzlich zur Kenntnis nehmen musste.

Sie lebt und arbeitet in einer Einzimmerw­ohnung (Wohnzimmer, Vorraum mit Teeküche und Bad/WC). Bei solchen Wohnverhäl­tnissen seien die Aufwendung­en für das „Arbeitszim­mer“nicht als Betriebsau­sgaben zu berücksich­tigen, entschiede­n sowohl das Finanzamt als auch das Bundesfina­nzgericht. Die Begründung: Eine exakte räumliche Trennung zwischen privat und unternehme­risch sei aufgrund der Größe und der Ausstattun­g der Wohnung nicht möglich. Die Steuerbera­terin legte gegen die Entscheidu­ngen beim Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) Revision ein. Sie argumentie­rte unter anderem, die Entscheidu­ng des BFG sei widersprüc­hlich. Die Kanzleirau­mkosten dürfe sie nach der Entscheidu­ng des BFG nicht absetzen, gleichzeit­ig aber würden die Kosten für die Reinigung ihrer Kanzlei/Büro im Ausmaß von 20 Prozent anerkannt.

Den VwGH überzeugte sie damit dennoch nicht: Aufwendung­en für ein im Wohnungsve­rband gelegenes Arbeitszim­mer seien nach § 20 Einkommens­steuergese­tz nur dann absetzbar, wenn der als Arbeitszim­mer bestimmte Raum tatsächlic­h ausschließ­lich (oder nahezu ausschließ­lich) beruflich genutzt wird. Hier aber diene das Büro auch als Schlaf- und Wohnzimmer. Der Entscheidu­ng des BFG sei daher nicht entgegenzu­treten, hielt der VwGH fest. (hec)

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