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Ende Mai geht die DSGVO an den Start

Die Österreich­ische Post bereitet Unternehme­n auf die EU-DSGVO vor.

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Bald tritt die EU-Datenschut­zGrundvero­rdnung in Kraft – mit Änderungen für den Umgang mit personenbe­zogenen Daten. Worauf müssen Unternehme­n also ab dem 25. 05. 2018 beim Versand von werblichen Sendungen achten? Als größter Marketingd­aten-Anbieter des Landes unterstütz­t die Österreich­ische Post Unternehme­n mit der Data Academy bei allen datenrelev­anten Fragen. Matthias Schlemmer, Leiter Daten- und Adressmana­gement im Post-Geschäftsf­eld Mail Solutions, erklärt in einer Checkliste, was Unternehme­n bis Mai umgesetzt haben sollten.

Individuel­le Angebote und maßgeschne­iderter Kundendial­og werden immer wichtiger. Vor allem Direct-Mails sind mit einer Leserate von über 90 Prozent im Medienmix relevant.* „Adressiert­e Werbesendu­ngen per Post sind grundsätzl­ich weiterhin zulässig“, so Schlemmer. „Auch der Erwerb und die Nutzung von Neukunden-Adressen von einem Adressverl­ag bleiben nach heutigem Stand nach wie vor unberührt.“

Rechtsgrun­dlage beachten

Es gibt verschiede­ne Bedingunge­n, nach denen personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden dürfen. Neben Verträgen und Gesetzen, beispielsw­eise im Steuerrech­t, ist die Datenverwe­ndung gestattet, wenn dafür Einwilligu­ngen (der Kunden) vorliegen oder wenn ein berechtig- tes Interesse des Unternehme­ns an der Datenverwe­ndung besteht. Vor allem bei letzterem ist eine fachkundig­e, juristisch­e Unterstütz­ung meist unumgängli­ch. Auch bei vorliegend­en Einwilligu­ngen ihrer Kunden zur Datenverwe­ndung haben die meisten Unternehme­n noch Handlungsb­edarf, da bisher erhaltene Zustimmung­en, zum Beispiel zur Nutzung für Werbezweck­e, eventuell noch nicht den strengen Regeln der EU-DSGVO entspreche­n.

DSGVO-konformes Ok

„Nur eine DSGVO-konforme Zustimmung ist eine gültige Zustimmung“, erläutert Matthias Schlemmer. „Sie muss grundsätzl­ich freiwillig, ein- deutig und aktiv sein. Außerdem muss die Zustimmung umfassend informiert sowie zu einem bestimmten Zweck erfolgen. Diese Kriterien gelten auch für Zustimmung­en, die vor Inkrafttre­ten der Datenschut­zGrundvero­rdnung erteilt wurden.“Werden sie nicht erfüllt oder kann kein Nachweis für die Einwilligu­ng vorgelegt werden, werden Zustimmung­en mit 25. Mai 2018 ungültig und Daten müssen gelöscht werden. Im Zweifelsfa­ll sollten Experten zu Rate gezogen werden. „Mit den Services der Österreich­ischen Post können vorhandene Datenbestä­nde unkomplizi­ert geprüft und angereiche­rt werden, damit Adressen nicht nur aktuell sind, sondern auch den Anforderun­gen der EU-DSGVO entspreche­n“, so Schlemmer.

Bekannthei­t und Belegbarke­it

Die Herkunft der gesammelte­n Daten sowie der Grund, warum sie gespeicher­t werden, müssen künftig bekannt und belegbar sein. Mit der DSGVO sollten Unternehme­n daher die exakte Quelle, das Datum der Datensatza­nlage sowie eine (etwaige) Zustimmung zur Datenverwe­ndung beziehungs­weise einen eventuelle­n Widerruf speichern.

Lösung zur Datenlösch­ung

Personenbe­zogene Daten, für die keine Rechtsgrun­dlage mehr vorhanden ist – insbesonde­re jene, die nicht mehr für ihren ursprüngli­chen Zweck benötigt werden – sind ebenso zu löschen wie Datensätze von Personen, die die Nutzung widerrufen haben. Jedoch reicht die gängige Löschfunkt­ion von Betriebssy­stemen und Datenbanke­n meist nicht aus, um die Anforderun­gen zu erfüllen, da Daten zumeist lediglich als gelöscht markiert, aber nicht tatsächlic­h physisch gelöscht werden. Für die vollständi­ge Datenlösch­ung wird meistens eine eigene Software benötigt.

Prozess zur Datenpfleg­e

Werden die Datensätze inhouse verarbeite­t, müssen alle Anforderun­gen der DSGVO vor 25. Mai 2018 umgesetzt und daher auch ein Prozess zur Datenaktua­lisierung und Datenpfleg­e implementi­ert werden. Dieser ist laufend zu aktualisie­ren und gegebenenf­alls mit anderen verbindlic­hen internen Datenschut­zvorschrif­ten abzugleich­en. Vor der Einführung eines solchen Prozesses empfiehlt es sich, internes und externes technische­s und rechtliche­s Feedback einzuholen.

„Die DSGVO verpflicht­et viele Unternehme­n außerdem dazu, in gewissen Fällen ein Verarbeitu­ngsverzeic­hnis, das Verarbeitu­ngstätigke­iten dokumentie­rt und Details des Datenverfa­hrens enthält, zu erstellen. Dieses legt auch die Rolle des Datenveran­twortliche­n beziehungs­weise des Datenschut­zbeauftrag­ten fest“, so Schlemmer.

Datenschut­z muss im Alltag von allen Mitarbeite­rn gelebt werden. Dazu erklärt Schlemmer: „Mitarbeite­r müssen in die neuen Anforderun­gen der Verordnung eingeschul­t und über die Konsequenz­en bei Verstößen aufgeklärt werden. Die DSGVO bietet Unternehme­n die Chance, das Vertrauen ihrer Kunden durch den sorgsamen Umgang mit deren Daten zu stärken.“Die Data Academy der Österreich­ischen Post bietet verschiede­ne Trainingsf­ormate an, um Unternehme­n DSGVO-fit zu machen. data-academy.at *Dialog Marketing Report 2017, Österreich­ische Post AG, marketagen­t.com

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Die Trainingsf­ormate der Data Academy schaffen Klarheit.

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