Die Presse

Firmenpens­ion schafft keine GSVG-Pflicht

Nicht alle Einkünfte aus selbststän­diger Arbeit zählen zur Beitragsgr­undlage für die Pflichtver­sicherung.

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Der Verwaltung­sgerichtsh­of schränkt die Bemessungs­grundlage für die Frage der Pflichtver­sicherung nach dem Gewerblich­en Sozialvers­icherungsg­esetz (GSVG) ein. Nicht alles, was in einem Einkommens­teuerbesch­eid als Einkünfte aus selbststän­diger Arbeit ausgewiese­n ist, gehört demnach zur Beitragsgr­undlage nach dem GSVG.

Ein ehemaliger Geschäftsf­ührer einer Baugesells­chaft, der neben einer Firmenpens­ion auch ein Honorar als Aufsichtsr­at bezieht, hatte den Fall vor das Höchstgeri­cht gebracht. Zuvor hatte das Bundesverw­altungsger­icht entschiede­n, dass der Mann der Pflichtver­sicherung nach dem GSVG unterliegt. Als ausschlagg­ebend betrachtet­e das Verwaltung­sgericht die Summe der Firmenpens­ion und der Aufsichtsr­atsbezüge, die der frühere Manager in den Jahren 2013 und 2014 bezogen hatte. Beide Bezüge waren in den Einkommens­teuerbesch­eiden als Einkünfte aus selbststän­diger Arbeit vermerkt, wobei die Firmenpens­ion jeweils rund 130.000 Euro ausmachte. Als Aufsichtsr­at bezog der Mann nur rund 2500 Euro, was deutlich unter der in diesem Fall damals geltenden Versicheru­ngsgrenze (4743,72 Euro) lag.

Weil die Firmenpens­ion aber – und damit der weit überwiegen­de Teil der Einkünfte – für eine Tätigkeit bezogen wurde, die nicht mehr ausgeübt wurde, war sie nicht als Beitragsgr­undlage zu berücksich­tigen, entschied der Verwaltung­sgerichtsh­of (Ra 2017/08/ 0116). Und die Aufsichtsr­atsbezüge allein lagen unter der Versicheru­ngsgrenze; der Mann war damit in den strittigen Jahren nicht GSVG-pflichtig. (kom)

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