Firmenpension schafft keine GSVG-Pflicht
Nicht alle Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zählen zur Beitragsgrundlage für die Pflichtversicherung.
Der Verwaltungsgerichtshof schränkt die Bemessungsgrundlage für die Frage der Pflichtversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) ein. Nicht alles, was in einem Einkommensteuerbescheid als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ausgewiesen ist, gehört demnach zur Beitragsgrundlage nach dem GSVG.
Ein ehemaliger Geschäftsführer einer Baugesellschaft, der neben einer Firmenpension auch ein Honorar als Aufsichtsrat bezieht, hatte den Fall vor das Höchstgericht gebracht. Zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Mann der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegt. Als ausschlaggebend betrachtete das Verwaltungsgericht die Summe der Firmenpension und der Aufsichtsratsbezüge, die der frühere Manager in den Jahren 2013 und 2014 bezogen hatte. Beide Bezüge waren in den Einkommensteuerbescheiden als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit vermerkt, wobei die Firmenpension jeweils rund 130.000 Euro ausmachte. Als Aufsichtsrat bezog der Mann nur rund 2500 Euro, was deutlich unter der in diesem Fall damals geltenden Versicherungsgrenze (4743,72 Euro) lag.
Weil die Firmenpension aber – und damit der weit überwiegende Teil der Einkünfte – für eine Tätigkeit bezogen wurde, die nicht mehr ausgeübt wurde, war sie nicht als Beitragsgrundlage zu berücksichtigen, entschied der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2017/08/ 0116). Und die Aufsichtsratsbezüge allein lagen unter der Versicherungsgrenze; der Mann war damit in den strittigen Jahren nicht GSVG-pflichtig. (kom)