Die Presse

Falsch erkundigt, falsch geparkt: Strafe fällig

Nicht entschuldi­gt. Nur Erkundigun­g bei zuständige­r Behörde kann von Strafbarke­it befreien, sagt der VwGH.

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Unwissen über Bestimmung­en zum Straßenver­kehr kann Autofahrer grundsätzl­ich nicht entschuldi­gen. Wer etwa die Straßenver­kehrsordnu­ng oder das Kraftfahrg­esetz missachtet, kann sich also nicht darauf ausreden, dass er diese Gesetze nicht gekannt hätte. Es gibt bloß eine Ausnahme: den Irrtum, der auf einer unrichtige­n Auskunft einer „geeigneten Stelle“, also der zuständige­n Behörde, zum verwirklic­hten Sachverhal­t beruht. Sich darauf zu berufen, ist aber nicht so einfach. Das zeigt ein jüngst vom Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) entschiede­ner Fall.

Ein Mann war mit Wechselken­nzeichen nach Graz gefahren und hatte sein Auto ohne dieses abgestellt. Und zwar auf einer Straße, die im Eigentum der Anrainer stand, aber vom öffentlich­en Verkehr benützt werden konnte. Er parkte dort schon zum zweiten Mal auf diese Weise, nachdem er beim ersten Mal in der Grazer Innen- stadt einen Polizisten gefragt hatte, ob das denn ohnehin erlaubt sei. Er will die Auskunft erhalten haben, dass er bloß einen Hinweis auf das Wechselken­nzeichen hinter die Windschutz­scheibe legen solle, das Parken aber erlaubt sei.

Das ist zwar objektiv falsch, weshalb der Mann 150 Euro Strafe zahlen sollte; angesichts der Erkundigun­g pardoniert­e das Landesverw­altungsger­icht aber den Lenker. Das ließ der VwGH nicht durchgehen (Ra 2017/02/0184): Der Mann konnte keinen Hinweis geben, wen er genau gefragt hätte; möglicherw­eise war es auch nur eine Schutzbeha­uptung. Unter diesen Umständen stand für den VwGH keineswegs fest, dass der Mann sich an geeigneter Stelle erkundigt hatte.

Faktum ist, dass in Graz der Bürgermeis­ter und der Magistrat als sein Hilfsappar­at dafür zuständig wären, eine Ausnahmebe­willigung für das Abstellen ohne Kennzeiche­n zu erteilen. Der Fahrer muss jetzt mit einer Strafe rechnen – Höhe ungewiss. (kom)

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