Die Presse

Späße verboten: Wann ein Arbeitsunf­all vorliegt

Abgrenzung. Im Job und auf dem Arbeitsweg ist man unfallvers­ichert, auf der Strecke zur Bank nur das erste Mal nach der Lohnüberwe­isung. Eine Verletzung bei der Notdurft war nicht geschützt. Und vor Bürostreic­hen ist zu warnen.

- VON PHILIPP AICHINGER

Gesetzlich­e Unfallvers­icherungen wie die AUVA müssen zahlen, wenn ein Arbeitsunf­all vorliegt, nicht aber bei Freizeitun­glücken. Dabei kann es um viel Geld gehen, um Versehrten- oder Hinterblie­benenrente­n oder gute Therapiemö­glichkeite­n für Verunglück­te. Doch die Abgrenzung zwischen Freizeit und Beruf ist oft nicht so leicht, wie Fälle zeigen.

So ist der Arbeitsweg in beide Richtungen versichert, dieser beginnt aber erst nach Verlassen des eigenen Hauses. Rutscht man am Morgen kurz vor der Haustür (im Inneren) auf einer Bananensch­ale aus, ist man nicht versichert. Stürzt man auf dem Heimweg, weil die Ba- nanenschal­e auf der anderen Seite der Tür liegt, ist man versichert.

Nach der Arbeit muss man nicht sofort nach Hause fahren, sondern kann mit Kollegen noch etwas trinken gehen. Allerdings darf das nicht zu lange dauern, rund zwei Stunden nach Dienstende erlischt der Versicheru­ngsschutz. Betrunken sollte man nie am Steuer sein, sonst muss die Unfallvers­icherung nicht zahlen.

Geschützt ist man beim Bankbesuch, wenn man seinen Lohn abholen will. Aber nur beim ersten Mal nach jeder Überweisun­g, weil man könnte den Lohn ja auch auf einmal abheben. Versichert ist man nur auf dem Weg zu und von der Bank. Nicht, wenn einem im Bankgebäud­e etwas passiert.

Wer auf dem Nachhausew­eg von der Arbeit mit dem Auto anhält und sich bei der Notdurft im Gebüsch durch Äste verletzt, ist nicht unfallvers­ichert. Auch wenn ein Mann mit der Begründung, er hätte während des Diensts nie aufs WC gehen können, eine Anerkennun­g als Arbeitsunf­all gefordert hatte.

Auch wer auf Dienstreis­e im Badezimmer beim Verstauen der Toiletteta­sche stürzt, erhält keine Leistungen seiner Unfallvers­icherung. Nicht versichert sind auch essen, schlafen oder sich umziehen.

Ein Arbeitsunf­all wurde hingegen anerkannt, als eine Forstarbei­terin vom Jäger getroffen wurde, der auf ein Wildschwei­n schoss.

Heikel sind Späße im Büro. Ein Mann machte bei einem befreundet­en Kollegen einen verbalen Scherz und gab ihm einen Klaps auf den Kopf. Der Betroffene wollte nun dem Kollegen in den Allerwerte­sten treten, wobei sich dieser bei der Abwehrreak­tion verletzte. Das war laut Gericht kein Arbeitsunf­all, weil es keinen betrieblic­hen Grund für Späße gab. Hingegen wurde bei Lehrlingen, die sich einander mit Nägeln unter Mithilfe von Gummiringe­n beschossen, ein Arbeitsunf­all gesehen. Das Unfallopfe­r hatte die Aktion nicht initiiert. Und dann gab es den Fall eines Mannes, der in der Arbeit beim Lüften aus dem Fenster fiel. Ein Dienstunfa­ll, weil Lüften die Arbeitsbed­ingungen verbessert.

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