Späße verboten: Wann ein Arbeitsunfall vorliegt
Abgrenzung. Im Job und auf dem Arbeitsweg ist man unfallversichert, auf der Strecke zur Bank nur das erste Mal nach der Lohnüberweisung. Eine Verletzung bei der Notdurft war nicht geschützt. Und vor Bürostreichen ist zu warnen.
Gesetzliche Unfallversicherungen wie die AUVA müssen zahlen, wenn ein Arbeitsunfall vorliegt, nicht aber bei Freizeitunglücken. Dabei kann es um viel Geld gehen, um Versehrten- oder Hinterbliebenenrenten oder gute Therapiemöglichkeiten für Verunglückte. Doch die Abgrenzung zwischen Freizeit und Beruf ist oft nicht so leicht, wie Fälle zeigen.
So ist der Arbeitsweg in beide Richtungen versichert, dieser beginnt aber erst nach Verlassen des eigenen Hauses. Rutscht man am Morgen kurz vor der Haustür (im Inneren) auf einer Bananenschale aus, ist man nicht versichert. Stürzt man auf dem Heimweg, weil die Ba- nanenschale auf der anderen Seite der Tür liegt, ist man versichert.
Nach der Arbeit muss man nicht sofort nach Hause fahren, sondern kann mit Kollegen noch etwas trinken gehen. Allerdings darf das nicht zu lange dauern, rund zwei Stunden nach Dienstende erlischt der Versicherungsschutz. Betrunken sollte man nie am Steuer sein, sonst muss die Unfallversicherung nicht zahlen.
Geschützt ist man beim Bankbesuch, wenn man seinen Lohn abholen will. Aber nur beim ersten Mal nach jeder Überweisung, weil man könnte den Lohn ja auch auf einmal abheben. Versichert ist man nur auf dem Weg zu und von der Bank. Nicht, wenn einem im Bankgebäude etwas passiert.
Wer auf dem Nachhauseweg von der Arbeit mit dem Auto anhält und sich bei der Notdurft im Gebüsch durch Äste verletzt, ist nicht unfallversichert. Auch wenn ein Mann mit der Begründung, er hätte während des Diensts nie aufs WC gehen können, eine Anerkennung als Arbeitsunfall gefordert hatte.
Auch wer auf Dienstreise im Badezimmer beim Verstauen der Toilettetasche stürzt, erhält keine Leistungen seiner Unfallversicherung. Nicht versichert sind auch essen, schlafen oder sich umziehen.
Ein Arbeitsunfall wurde hingegen anerkannt, als eine Forstarbeiterin vom Jäger getroffen wurde, der auf ein Wildschwein schoss.
Heikel sind Späße im Büro. Ein Mann machte bei einem befreundeten Kollegen einen verbalen Scherz und gab ihm einen Klaps auf den Kopf. Der Betroffene wollte nun dem Kollegen in den Allerwertesten treten, wobei sich dieser bei der Abwehrreaktion verletzte. Das war laut Gericht kein Arbeitsunfall, weil es keinen betrieblichen Grund für Späße gab. Hingegen wurde bei Lehrlingen, die sich einander mit Nägeln unter Mithilfe von Gummiringen beschossen, ein Arbeitsunfall gesehen. Das Unfallopfer hatte die Aktion nicht initiiert. Und dann gab es den Fall eines Mannes, der in der Arbeit beim Lüften aus dem Fenster fiel. Ein Dienstunfall, weil Lüften die Arbeitsbedingungen verbessert.