Wie das Gesetz das Sterben regelt
Patientenverfügung. Eine Frau hat im Wiener AKH das Leben ihres todkranken Mannes beendet. Gegen sie wird ermittelt. Eine Patientenverfügung hätte den Fall wohl anders ausgehen lassen. Doch die haben nur wenige.
Es sind tragische Fälle, aber sie passieren immer wieder. Vergangene Woche beendete eine Wienerin im AKH das Leben ihres Partners, der nur noch ein paar Stunden zu leben gehabt hätte. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen die Frau nun wegen Mordes. Erst wenige Wochen zuvor wurde ein 68–Jähriger festgenommen, der seine todkranke Frau erstickt haben soll. Auch gegen ihn wird ermittelt. Das Gesetz sieht in solchen Fällen (passive) Sterbehilfe, aber auch die Patientenverfügung vor – doch das Thema ist heikel und rechtlich schwierig.
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In Österreich wird derzeit zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe unterschieden. Die aktive Sterbehilfe, bei der ein Arzt einem Pa- tienten ein tödliches Mittel injiziert, ist in Österreich (anders als in Holland) strikt verboten. Auch der assistierte Suizid, bei dem ein Arzt einem todkranken Patienten ein tödliches Mittel gibt, das dieser selbst einnimmt, ist in Österreich (anders als in der Schweiz) verboten. Erlaubt sind in Österreich hingegen die passive Sterbehilfe und die (aktive) indirekte Sterbehilfe. Bei Letzterem wird dem Patienten regelmäßig eine hohe Dosis Morphium gespritzt, um Schmerzen zu lindern. Der Nebeneffekt des Medikaments ist eine verkürzte Lebensdauer. Auch für Angehörige ist jede Art von Beihilfe zum Tod grundsätzlich verboten.
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Das sperrige Wort passive Sterbehilfe ist eine Umschreibung für das Unterlassen von lebenserhaltenden Maßnahmen. Das bein- haltet in Österreich auch das Abdrehen von lebenserhaltenden Maschinen. Der Fall tritt ein, wenn der Facharzt weiß, dass er zwar medizinisch noch etwas tun kann, der Patient aber nicht mehr zu retten ist. Oder aber der Patient verfügt hat, dass keine lebenserhaltenden Maßnahmen gesetzt werden.
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Wer keine lebenserhaltenden Maßnahmen will, sollte eine Patientenverfügung abschließen – und zwar eine, die im Zweifel auch verbindlich ist. Dafür geht man zum Arzt, lässt sich dort beraten (das kostet in vielen Fällen etwas), danach muss der Wille beurkundet werden. Das kann ein Rechtsanwalt erledigen oder die Patientenanwaltschaft, die sich auf das Thema spezialisiert hat – und in Wien und Niederösterreich das Service auch kostenlos anbietet. Einmal er- ledigt, ist die Verfügung für fünf Jahre gültig. Das Prozedere ist freilich aufwendig und teuer – weswegen es immer wieder den Ruf nach Reformen gibt (siehe unten). Hat man die Verfügung nicht „formal“abgeschlossen, kann man eine „beachtliche“Verfügung machen – und selbst seinen Willen niederschreiben. „Da ist das Risiko aber groß, dass er im Zweifel nicht verwendet wird“, erklärt Gerald Bachinger, Sprecher der Patientenanwälte in Österreich. Denn auch eine selbst geschriebene Verfügung muss eindeutig formuliert sein. „Sonst kann es sein, dass die Ärzte sie nicht verstehen oder verwenden wollen.“Hintergrund ist auch die Angst der Ärzte, selbst juristisch belangt zu werden.
Weiters gibt es laut Bachinger auch noch die Möglichkeit einer mündlichen Patientenverfügung – etwa wenn der Patient vor einer Operation kundtut, dass er auf Maßnahmen verzichten will. Diese Willensäußerungen sind vom Arzt in der Krankengeschichte festzuhalten. „Ich kenne den aktuellen Fall im AKH nicht, aber wenn das dokumentiert worden wäre, dann gäb es jetzt kein Grundsatzproblem.“Abgesehen vom ausdrücklichen Patientenwillen kennt das Gesetz bei der passiven Sterbehilfe auch noch den mutmaßlichen Patientenwillen. Wenn die Lebensgefährtin etwa schlüssig erklärt, warum der Patient auf manche Maßnahmen verzichten möchte. „Solche Fälle sind schwierig, weil sie einer Interpretation unterliegen.“Auch hier werde oft aus rechtlichen Gründen nicht gehandelt.
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