Fall Puigdemont: Deutsche Richter irrten bei Datum
Die Urteilsbegründung des Oberlandesgerichts war fehlerhaft.
Im Fall des katalanischen Separatistenchefs, Carles Puigdemont, unterlief Schleswig-Holsteins Oberlandesgericht (OLG) ein Fehler in seiner 16-seitigen Begründung, die der „Presse“vorliegt. Und zwar ein gravierender Schnitzer bei einem Tatdatum.
Die schnelle Vorentscheidung des Ersten Strafsenats des OLG am 5. April hatte alle überrascht. Das deutsche Rechtshilfegesetz hätte 60 Tage Spielraum ermöglicht. Der frühere katalanische Ministerpräsident war am 25. März nach der Einreise aus Dänemark in Schleswig-Holstein festgenommen worden.
Doch schon zwei Tage, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein am 3. April die Überstellung Puigdemonts an Spanien für zulässig erklärt und einen Auslieferungshaftbefahl beantragt hatte, erklärten die Richter eine Auslieferung wegen „Rebellion“für unzulässig. Und sie äußerten Zweifel am Vorwurf der Veruntreuung, dem zweiten Auslieferungsgrund.
Doch sie setzten ein falsches Datum hinsichtlich der mutmaßlichen Zweckentfremdung öffentlicher Mittel durch Puigdemont fest. Laut OLG bewilligte die katalanische Separatistenregierung am 31. Oktober 2017 die Erstellung von Wahlmaterialien und Wählerlisten für das illegale Unabhängigkeitsreferendum, für das nach spanischen Ermittlungen 1,6 Millionen Euro Steuergelder ausgegeben wurden. In Wirklichkeit beschloss die Puigdemont-Regierung dies jedoch schon am 7. September.
Der Fehler hätte jedem der drei Strafkammer-Richter, die den OLG-Beschluss unterschrieben, auffallen müssen. Denn das Referendum fand bereits am 1. Oktober 2017 statt. Am vom Gericht angeführten Datum, dem 31. Oktober, war die Puigdemont-Regierung schon nicht mehr im Amt, weil sie am 27. Oktober durch Spaniens Staatsregierung per Dekret abgesetzt worden war.
Die Sprecherin des OLG, Frauke Holmer, maß dem Irrtum gegenüber der „Presse“keine größere Bedeutung bei und sprach von einem „offensichtlichen Schreibfehler“, der am Mittwoch korrigiert worden sei. Sie betonte, dass dieser Fehler „auf die Entscheidung des Senats keinen Einfluss hatte“.
Liest man die OLG-Begründung, kann man zu anderer Auffassung kommen. Denn dort zweifeln die Richter, ob die Referendumskosten „nach Absetzung der Regionalregierung“noch aus Steuergeldern bezahlt wurden. Oberstaatsanwältin Wiebke Hoffelner äußerte gegenüber der „Presse“„Unverständnis“über diesen Schnitzer.