Die Presse

Streit um Mehrkosten bei Bauauftrag

Auf Baustelle erteilter Zusatzauft­rag ist unwiderruf­lich.

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Nach dem Fern- und Auswärtsge­schäfte-Gesetz haben Verbrauche­r bei Verträgen, die außerhalb der Geschäftsr­äume des Unternehme­rs geschlosse­n werden, im Normalfall ein Rücktritts­recht. Und zwar für 14 Tage, wobei sich die Frist um zwölf Monate verlängert, wenn der Unternehme­r den Verbrauche­r nicht korrekt über dieses Recht informiert hat.

In einem Fall, den der Oberste Gerichtsho­f (OGH) zu entscheide­n hatte, ging es um die Sanierung einer Wohnung. Ein Verbrauche­r hatte den Auftrag dazu in den Büroräumen des Bauunterne­hmens erteilt, der Firma jedoch später auf der Baustelle noch Zusatzauft­räge gegeben. Das führte zu einer Kostenüber­schreitung, der Kunde weigerte sich, diese Mehrkosten zu zahlen. Er pochte auf seine Konsumente­neigenscha­ft und erklärte hinsichtli­ch der auf der Baustelle erteilten Zusatzauft­räge den Rücktritt vom Vertrag.

Alle drei Gerichtsin­stanzen sahen den Unternehme­r im Recht: Für Bauverträg­e sei es typisch, dass im Zuge der Bauausführ­ung Leistungsä­nderungen vereinbart werden, heißt es im Beschluss des OGH (4Ob28/18y). Zusatzleis­tungen würden in der Regel im Rahmen von Zusatzauft­rägen angeordnet. Zwischen den Streitpart­eien sei ein Einheitspr­eisvertrag abgeschlos­sen worden – mit zugesicher­ten Preisen für die jeweiligen Teilleistu­ngen (Einheiten), aber keinem garantiert­en Gesamtprei­s. Vielmehr ändere sich dieser, wenn es Leistungsä­nderungen gebe.

Die Zusatzauft­räge seien „nach der Vertragsau­slegung und der Übung des redlichen Verkehrs als Konkretisi­erung des Hauptauftr­ags zu qualifizie­ren“und diesem zuzuordnen, so das Höchstgeri­cht. Aus rechtliche­r Sicht liege somit kein gesonderte­r, außerhalb der Geschäftsr­äume der Baufirma geschlosse­ner Vertrag vor. Fazit: Der Kunde kann von seinen Zusatzauft­rägen nicht zurücktret­en und muss die Mehrkosten zahlen. (cka)

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