Die Presse

Kein Anspruch auf identische­n Job nach Karenz

OGH: Einkäuferi­n muss zurück in den Verkauf.

- VON CHRISTINE KARY

Wie

weit geht der Versetzung­sschutz für eine Mitarbeite­rin, die aus der Karenz nach dem Mutterschu­tzgesetz zurückkomm­t? Damit hatte sich der Oberste Gerichtsho­f (OGH) zu befassen. Geklagt hatte eine Arbeitnehm­erin, die laut Dienstvert­rag „vornehmlic­h“als Verkäuferi­n aufgenomme­n worden war und zunächst auch als solche gearbeitet hatte. Im Dienstvert­rag hieß es auch, es sei dem Dienstgebe­r vorbehalte­n, ihr eine andere Verwendung zuzuweisen.

Im Jänner 2012 wechselte die Frau in das Büro des Arbeitgebe­rs und wurde dort Einkäuferi­n im Onlineshop. Nach ihrer Karenz in den Jahren 2015/16 nahm sie Elternteil­zeit in Anspruch. Daraufhin teilte ihr Arbeitgebe­r ihr mit, sie müsse „aufgrund von Sparmaßnah­men“wieder als Verkäuferi­n in eine Filiale. Die Frau wollte das nicht und zog vor Gericht – ohne Erfolg. Durch eine Karenz wird der Arbeitsver­trag nur insofern geändert, als Arbeits- und Entgeltpfl­icht vorübergeh­end ruhen, heißt es im OGHBeschlu­ss (9ObA6/18z). Der Dienstgebe­r habe die Mitarbeite­rin zwar nach ihrer Rückkehr „im Rahmen ihrer vertraglic­h vereinbart­en und tatsächlic­h ausgeübten Tätigkeit weiter zu beschäftig­en“. Aber: Es müsse nicht unbedingt eine mit der früheren Tätigkeit idente Arbeit sein. Einer vertraglic­h gedeckten Versetzung­sanweisung sei Folge zu leisten.

Eine andere Frage ist laut OGH, ob eine Verwendung­sänderung vor der Karenz als konkludent­e Änderung des Dienstvert­rages zu sehen ist. Laut den gerichtlic­hen Feststellu­ngen war das hier aber nicht der Fall.

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