Höchstgericht deckt Körberlgeld für Mobilnetzbetreiber
Blockrounding. Der Oberste Gerichtshof hält ein Aufrunden beim Datenverkehr für zulässig, die Aufsichtsbehörde RTR schaut zu.
Eine in Österreich durchaus beliebte Art der Mobilfunkbetreiber, sich beim Datenverkehr ein „Körberlgeld“zu holen, ist das sogenannte Blockrounding. Dabei wird bei jedem Einwählen des Mobilfunkendgerätes nach angefangenen „Blöcken“verrechnet, also aufgerundet. Wenn etwa nach 102-kB-Blöcken verrechnet wird, wird die volle Gebühr für einen solchen 102-kB-Block verrechnet, auch wenn sich eine App – etwa zur Mitteilung des aktuellen Standortes – mit einem Datenverkehr von nur einem kB eingewählt hatte. Einige wenige österreichischen Mobilfunkbetreiber verzichten auf ein Blockrounding (z. B. A1), manche runden auf 50 kB auf (z. B. T-Mobile), manche sogar auf über 100 kB (z. B. „3“, Hot).
Der Oberste Gerichtshof hat in einer neuen Entscheidung (OGH 3 Ob 148/17m) in einem Verbandsprozess, mit dem die Arbeiterkammer das Blockrounding für unzulässig erklären lassen wollte, die bisherige Praxis mancher Mobilfunkbetreiber für rechtens erklärt. Ein solches Blockrounding sei weder intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG, noch sei dies „ungewöhnlich“im Sinne des § 864a ABGB, noch sei dies in der Branche der Telekommunikation für den Verbraucher überraschend.
Auch wenn diese Entscheidung der bisherigen Judikatur zum „Aufrunden“entspricht (zur Taktung bei Telefonaten siehe OGH vom 11. März 2008, 4 Ob 5/08a), ist die Zulässigkeit des Blockroundings zu hinterfragen. Es wurde nämlich in keiner Weise die EU-Rechtslage, welche ein Blockrounding verbie- tet, berücksichtigt. Artikel 6e Abs 1 der EU-Roamingverordnung 2105/2120 bestimmt ausdrücklich, dass die Roaminganbieter die Entgelte für die Bereitstellung der Datenroamingdienste Kilobyte-genau abzurechnen haben.
Dies führt nun zu der überaus kuriosen Situation, dass ein Portugiese, der in Wien auf Urlaub weilt, weniger für den Datenverkehr zu bezahlen hat als der Wiener, der mit seinem Mobilfunkendgerät im selben Netz ist und in exakt gleicher Weise am Datenverkehr teilnimmt. Das in Österreich für den inländischen Datenverkehr nach Ansicht des OGH zulässige Blockrounding führt somit zu einer Inländerungleichbehandlung, was ein klarer Verstoß gegen das in § 23 des Dienstleistungsgesetzes statuierte Gleichbehandlungsgebot wäre, wenn denn Dienstleistungen der elektronischen Kommunikation nicht vom Dienstleistungsgesetz ausgenommen wären.
Konsumentenschützer kritisieren schon lange dieses technisch nicht notwendige Blockrounding und fordern ein gesetzliches Verbot. Bis jetzt hat aber die dafür zuständige Aufsichtsbehörde RTR nicht auf diesen Missstand reagiert, obwohl diese schon in der bestehenden Rechtslage dem Blockrounding einen Riegel vorschieben könnte: Nach § 24 Telekommunikationsgesetz kann die RTR nämlich mit Verordnung die näheren Bestimmungen über die Berechnungsart der Entgelte bestimmen. Worauf wartet die RTR?