Fehlschlag: Golfer haftet
Schmerzengeld. Ein Sportler traf einen Wanderer mit dem Ball am Kopf. Der Golfspieler haftet.
Der Sportler hatte ein wanderndes Kind am Kopf getroffen.
Es sei ein „Jahrhundertfehlschlag“gewesen und daher nicht vorhersehbar, argumentierte der Golfspieler. Sein Opfer war ein 13-jähriger Bub geworden, der mit einer Gruppe wandern war. Aber hat der junge Mann, der vom Ball auf den Kopf getroffen wurde, ein Recht auf Schadenersatz?
Wanderern war es erlaubt, einen Weg zu benutzen, der über den Golfplatz führt. Rund 70 Meter bevor sich die Wege von Golfern und Wanderern kreuzen, wurde eine Tafel aufgestellt. Sie warnt die Passanten dreisprachig vor der Gefahr und fordert Wanderer auf, hinter einem Baum zuzuwarten, sobald sie einen Spieler sehen, der ausholen will. Direkt vor dem Kreuzungsbereich befindet sich eine weitere Tafel, die Wanderer noch einmal zur Vorsicht mahnt.
Aber auch die Golfer sind gewarnt: „Auf der 12. Spielbahn, ca 120 m vor dem Grün und unmittelbar nach dem 14. Abschlag, queren öffentliche Wanderwege die Spielbahnen. Bitte nehmen Sie Rücksicht! Spielen sie nur bei freien Spielbahnen“, heißt es in den Platzregeln. Zudem dürfen nur Leute mit Platzreife auf dem Feld golfen.
Der Bub war mit dem Leiter seines Feriencamps unterwegs, als es galt, den Golfplatz bei der 14. Spielbahn zu queren. Der Wanderweg verläuft unterhalb einer Böschung, oberhalb und etwas zurückversetzt befindet sich der Abschlag für die Golfer. Der Golfspieler fragte den Buben und den Campleiter, als sie vorbeigingen, ob sie die die letzten der Gruppe wären. Sie antworteten, dass mit einigen Minuten Abstand noch andere kämen. Der Golfer ging darauf 31 Meter zum Abschlagpunkt (Gehgeschwindigkeit: 1,4 m pro Sekunde) und forderte seine Frau auf, ihm zu sagen, wenn sich weitere Wanderer nähern. Weitere fünf Sekunden verbrachte der Golfer, um sich auf den Schlag zu konzentrieren. Er traf den Ball nicht voll, der Ball flog flach nach links in die Büsche. Dort traf er den Buben am Kopf, er hatte seit der Kontaktaufnahme mit dem Golfer erst 21 Meter zurückgelegt.
Der Bub klagte den Betreiber des Golfplatzes und den Sportler selbst. Das Bezirksgericht Innsbruck wies die Klage ab. Der Betreiber habe alle Vorkehrungen getroffen. Und ein solcher Fehlschlag sei für den Golfer nicht vorhersehbar gewesen.
Schon weg? Auf Vermutung verlassen
Das Landesgericht Innsbruck meinte, dass Golfplatzbetreiber und Golfer gemeinsam 7900 Euro Schmerzengeld zahlen sollen. Der Golfspieler habe damit rechnen müssen, dass der Ball nach dem Abschlag deutlich vom Kurs abweichen könne. Der Spieler habe sorgfaltswidrig gehandelt, indem er sich bei der Einschätzung, wie weit der Bub inzwischen weg sein müsste, nur auf Vermutungen verlassen habe. Der Golfplatzbetreiber hafte, weil man den Golfplatz so hätte anlegen müssen, dass eine Gefährdung durch die Wegkreuzung verhindert wird. Letzterem Punkt widersprach der OGH (1 Ob 4/18x). Der Platzbetreiber habe seine Pflichten mit den Warntafeln erfüllt. Die Gefahr sei für jedermann erkennbar gewesen, das Unglück nur auf den Golfer zurückzuführen. Dass dieser einen „Jahrhundertfehlschlag“ortete, tue nichts zur Sache. Denn das Verschulden sei ja nicht im unerwarteten Schlag selbst zu sehen (sondern in der zu leichtfertig erfolgten Einschätzung, dass die Wanderer weit genug weg sein müssten).
Der Golfer muss somit zahlen.