Gericht zu streng gegen Raucherlokal
Kennzeichnung. Schilder müssen nicht unbedingt von der Straße aus zu sehen sein.
Rauchen in Lokalen bleibt zwar nach dem Entschluss der Koalition weiter nicht generell verboten, aber wo es erlaubt ist und wo verboten, muss klar gekennzeichnet sein. Der Wiener Magistrat und das Landesverwaltungsgericht haben in einem Fall allerdings sogar zu viel verlangt, hat nun der Verwaltungsgerichtshof entschieden.
500 Euro Strafe sollte der Betreiber einer Bar in Wien zahlen, weil laut Magistrat am Eingang kein Hinweis angebracht war, dass es sich um ein Raucherlokal handelte (in Ein-Raum-Lokalen unter 50 Quadratmetern eine Option). Die örtliche Situation war aber ziemlich speziell: Die Bar war nicht direkt von der Straße aus zu betreten, sondern über einen Vorraum, den sie mit zwei weiteren Lokalen teilte. Der Gastwirt meinte deshalb, es würde genügen, dass das „Raucherlokal“-Schild im Vorraum angebracht war.
Das Verwaltungsgericht, an das sich der Wirt deshalb wandte, widersprach dieser Einschätzung: Potenzielle Kunden müssten schon „von der Straße aus“erkennen, ob im Lokal geraucht werden darf oder nicht. Dass der Mann nach eigenen Angaben gar nicht berechtigt war, schon beim Zugang zum Vorraum ein Schild anzubringen, ließ das Gericht nicht gelten: Dann hätte er sich eben das Recht vertraglich einräumen lassen müssen, meinte das Gericht.
Der VwGH hielt hingegen nicht einmal die auf 250 Euro halbierte Strafe für den Barbetreiber für gerechtfertigt: Wo die Kennzeichnung angebracht sein muss, hänge ganz von den örtlichen Gegebenheiten ab; das Beispiel eines Lokals in einem Einkaufszentrum zeige aber, dass das Schild nicht unbedingt von der Straße aus zu sehen sein muss (VwGH Ra 2016/11/ 0010). Das Höchstgericht hielt die Feststellungen der Vorinstanz zwar für ungenügend. Es geht aber merklich davon aus, dass die Kennzeichnung „unmittelbar beim Eingang zum Lokal“und „beim Betreten des Betriebes gut sichtbar“angebracht war, wie es die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung verlangt. (kom)