Die Presse

Bar darf sich nicht „asylantenf­rei“nennen

Diskrimini­erung. Ein oberösterr­eichisches Lokal warb auf Facebook und Twitter damit, „ab jetzt wieder asylantenf­rei“zu sein. Das Landesverw­altungsger­icht erkannte darin keine Diskrimini­erung, der Verwaltung­sgerichtsh­of jedoch sehr wohl.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Diskrimini­erungen aus Gründen der Staatsange­hörigkeit sind verboten, ebenso solche wegen der Staatsnich­tangehörig­keit. Das wären etwa solche, die sich gegen Ausländer im Allgemeine­n richten. Aber gilt das Verbot nur in Fällen, in denen eine konkrete Person benachteil­igt wird oder daran gehindert wird, einen Ort zu besuchen oder eine Dienstleis­tung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeine­n öffentlich­en Gebrauch bestimmt sind? Um diese Frage kreiste ein Strafverfa­hren gegen die Betreiberi­n einer Bar in Oberösterr­eich, das jetzt vor dem Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) sein vorläufige­s Ende gefunden hat.

Das Lokal hatte auf Facebook öffentlich mit dieser Aussage geworben: „Wir sind ab jetzt wieder asylantenf­rei“. Dasselbe wurde auf Twitter verbreitet, ergänzt um den Hinweis: „Um dieses Problem zu stoppen, haben wir wieder einen Eintritt von zwei Euro eingeführt.“Als Gegenleist­ung sollten die Gäste einen Drink erhalten. „Hoffe, euch alle wieder bald willkommen zu heißen“, schloss das Team der Bar.

Weniger willkommen war die Bezirkshau­ptmannscha­ft Gmunden mit einem Strafbesch­eid. „Sie haben eine Personengr­uppe ungerechtf­ertigt benachteil­igt“, stellte die Behörde fest. Die Betreiberi­n sollte 550 Euro Strafe zahlen. (Die Staatsanwa­ltschaft stellte indes ein Ermittlung­sverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung ein.)

Die Barbetreib­erin verteidigt­e sich damit, dass ihre Kellnerin wiederholt belästigt worden sei, „veranlasst“durch Personen, die in einer Asylunterk­unft lebten: Aus Fürsorge für ihre Arbeitnehm­erin habe sie deshalb handeln und das Eintrittsg­eld einführen müssen, das im Übrigen für alle Besucher gleicherma­ßen gelte.

Die Frau legte Beschwerde ein, das Verwaltung­sgericht gab ihr recht: Zwar sah es das Eintrittsg­eld in Zusammenha­ng mit den Postings sehr wohl als eine (mittelbare) Diskrimini­erung, die darauf abziele, finanziell Benachteil­igte dem Lokal fernzuhalt­en. Die bloße Ankündigun­g sei aber nicht strafbar. Vielmehr müsste dazu ein konkreter Asylwerber benachteil­igt werden: indem er einen Eintritt zahlen müsste, der anderen nicht abverlangt würde, indem ihm der Zutritt verwehrt würde oder indem er aus dem Posting schließe, in der Bar nicht willkommen zu sein.

Der Freispruch rief wieder die Bezirkshau­ptmannscha­ft auf den Plan. Sie legte Amtsrevisi­on ein und setzte sich durch. Der VwGH erinnert daran, dass das Diskrimini­erungsverb­ot (in Art III Abs 1 Z 3 EGVG) verschärft worden sei: 2012 wurde der Begriff der „ungerechtf­ertigten Benachteil­igung“durch „Diskrimini­erung“ersetzt, und die muss nicht mehr „allein“auf Grund der Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft usw. erfolgen. So ein ausschließ­liches Motiv ist ja kaum beweisbar. Es reicht nun eine Diskrimini­erung „aus dem Grund“der Rasse usw.

Auch für das Höchstgeri­cht genügt eine mittelbare Form der Benachteil­igung, „wenn also dem Anschein nach neutrale Vorschrift­en, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteil­igen können“(Ro 2017/03/0016).

Klares Zeichen der Ablehnung

Und dann zum eigentlich­en Tatvorwurf: Ein Posting, in dem öffentlich „,mitgeteilt‘ wird, das Lokal sei (wieder) ,frei‘ von Personen einer bestimmten ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer bestimmten Religionsz­ugehörigke­it, kann nicht anders verstanden werden, als dass die solcherart umschriebe­nen Personen nicht erwünscht sind und gegebenenf­alls damit rechnen müssten, nicht ein- gelassen zu werden“, so der VwGH. Zum Vergleich zitiert der Gerichtsho­f das historisch­e Beispiel „Unser Hotel ist judenfrei“.

Nach Einschätzu­ng des VwGH müsste die Ankündigun­g der Bar gar nicht als Lokalverbo­t gedeutet werden, wie in manchen Medienberi­chten geschehen. Es genüge, dass Asylwerber mit einer ungünstige­ren Behandlung rechnen müssten. Das Wort „Asylant“werde auch als abwertend empfunden. Eine Bestrafung der Barbesitze­rin scheint unausweich­lich; der VwGH konnte allerdings nicht gleich selbst darüber entscheide­n, weil die Frau eine mündliche Verhandlun­g beantragt hat.

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[ Reuters ] Für zwei Euro Eintrittsg­eld gab es einen Drink. Es sollten damit aber offenbar auch Asylwerber vom Barbesuch abgehalten werden.

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