Bar darf sich nicht „asylantenfrei“nennen
Diskriminierung. Ein oberösterreichisches Lokal warb auf Facebook und Twitter damit, „ab jetzt wieder asylantenfrei“zu sein. Das Landesverwaltungsgericht erkannte darin keine Diskriminierung, der Verwaltungsgerichtshof jedoch sehr wohl.
Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sind verboten, ebenso solche wegen der Staatsnichtangehörigkeit. Das wären etwa solche, die sich gegen Ausländer im Allgemeinen richten. Aber gilt das Verbot nur in Fällen, in denen eine konkrete Person benachteiligt wird oder daran gehindert wird, einen Ort zu besuchen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind? Um diese Frage kreiste ein Strafverfahren gegen die Betreiberin einer Bar in Oberösterreich, das jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) sein vorläufiges Ende gefunden hat.
Das Lokal hatte auf Facebook öffentlich mit dieser Aussage geworben: „Wir sind ab jetzt wieder asylantenfrei“. Dasselbe wurde auf Twitter verbreitet, ergänzt um den Hinweis: „Um dieses Problem zu stoppen, haben wir wieder einen Eintritt von zwei Euro eingeführt.“Als Gegenleistung sollten die Gäste einen Drink erhalten. „Hoffe, euch alle wieder bald willkommen zu heißen“, schloss das Team der Bar.
Weniger willkommen war die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit einem Strafbescheid. „Sie haben eine Personengruppe ungerechtfertigt benachteiligt“, stellte die Behörde fest. Die Betreiberin sollte 550 Euro Strafe zahlen. (Die Staatsanwaltschaft stellte indes ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung ein.)
Die Barbetreiberin verteidigte sich damit, dass ihre Kellnerin wiederholt belästigt worden sei, „veranlasst“durch Personen, die in einer Asylunterkunft lebten: Aus Fürsorge für ihre Arbeitnehmerin habe sie deshalb handeln und das Eintrittsgeld einführen müssen, das im Übrigen für alle Besucher gleichermaßen gelte.
Die Frau legte Beschwerde ein, das Verwaltungsgericht gab ihr recht: Zwar sah es das Eintrittsgeld in Zusammenhang mit den Postings sehr wohl als eine (mittelbare) Diskriminierung, die darauf abziele, finanziell Benachteiligte dem Lokal fernzuhalten. Die bloße Ankündigung sei aber nicht strafbar. Vielmehr müsste dazu ein konkreter Asylwerber benachteiligt werden: indem er einen Eintritt zahlen müsste, der anderen nicht abverlangt würde, indem ihm der Zutritt verwehrt würde oder indem er aus dem Posting schließe, in der Bar nicht willkommen zu sein.
Der Freispruch rief wieder die Bezirkshauptmannschaft auf den Plan. Sie legte Amtsrevision ein und setzte sich durch. Der VwGH erinnert daran, dass das Diskriminierungsverbot (in Art III Abs 1 Z 3 EGVG) verschärft worden sei: 2012 wurde der Begriff der „ungerechtfertigten Benachteiligung“durch „Diskriminierung“ersetzt, und die muss nicht mehr „allein“auf Grund der Rasse, Hautfarbe, nationalen oder ethnischen Herkunft usw. erfolgen. So ein ausschließliches Motiv ist ja kaum beweisbar. Es reicht nun eine Diskriminierung „aus dem Grund“der Rasse usw.
Auch für das Höchstgericht genügt eine mittelbare Form der Benachteiligung, „wenn also dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer der in dieser Bestimmung genannten Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können“(Ro 2017/03/0016).
Klares Zeichen der Ablehnung
Und dann zum eigentlichen Tatvorwurf: Ein Posting, in dem öffentlich „,mitgeteilt‘ wird, das Lokal sei (wieder) ,frei‘ von Personen einer bestimmten ethnischen oder nationalen Herkunft oder einer bestimmten Religionszugehörigkeit, kann nicht anders verstanden werden, als dass die solcherart umschriebenen Personen nicht erwünscht sind und gegebenenfalls damit rechnen müssten, nicht ein- gelassen zu werden“, so der VwGH. Zum Vergleich zitiert der Gerichtshof das historische Beispiel „Unser Hotel ist judenfrei“.
Nach Einschätzung des VwGH müsste die Ankündigung der Bar gar nicht als Lokalverbot gedeutet werden, wie in manchen Medienberichten geschehen. Es genüge, dass Asylwerber mit einer ungünstigeren Behandlung rechnen müssten. Das Wort „Asylant“werde auch als abwertend empfunden. Eine Bestrafung der Barbesitzerin scheint unausweichlich; der VwGH konnte allerdings nicht gleich selbst darüber entscheiden, weil die Frau eine mündliche Verhandlung beantragt hat.