Mountainbiker an Sturz über Hindernis selbst schuld
Parcours. Radfahrer hätte um Gefahren wissen müssen.
Wer ist schuld, wenn ein Mountainbiker auf einer Hindernisbahn stürzt und sich verletzt? Mit dieser Frage musste sich der Oberste Gerichtshof auseinandersetzen, nachdem ein Niederländer auf einem Freeride-Parcours in Österreich an einem Hindernis schmerzhaft gescheitert war.
Der Mann war mit erfahrenen Mountainbikern aus seiner Heimat unterwegs gewesen. Die Fahrt auf dem anspruchsvollen Parcours – er umfasste Hindernisse für weite Sprünge und hohe Luftstände – sollte der krönende Abschluss einer mehrtägigen Erkundung des Landes mit Mountainbikes sein.
Dass auf der Strecke erhöhte Vorsicht geboten war, musste jedem schon nach den Warnungen beim Eingangsbereich klar sein. Und auch, dass es üblich ist, sich vor dem Befahren des Parcours mit den Hindernissen vertraut zu machen. Der Mountainbiker ließ sich die Strecke aber nur von einem erfahrenen Freund erklären – und alle waren sie ohne besondere Schutzausrüstung wie Protektoren oder Downhill-Helmen unterwegs.
Eine Runde bewältigte der Hobbysportler auch sturzfrei, doch bei der zweiten geschah das Unglück: Er stürzte bei einer Brücke, über die er hätte springen sollen. 70.000 Euro Schmerzengeld verlangte der Mann von jenem Verein, der die Bahn zur freien Benützung zugänglich gemacht hatte.
Erste Runde heil überstanden
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Sie konnten nicht erkennen, dass der Verein Verkehrssicherungspflichten verletzt hätte. Auch das Fehlen eigener Warnschilder führte nicht zur Haftung des Beklagten, weil dem Kläger angesichts der Gestaltung des Eingangsbereichs und der überstandenen ersten Runde die Gefahren bewusst gewesen seien. Der OGH (4 Ob 39/18s) hatte daran nichts auszusetzen: Keine krasse Fehlbeurteilung, entschied er. (kom)