Die Presse

Mountainbi­ker an Sturz über Hindernis selbst schuld

Parcours. Radfahrer hätte um Gefahren wissen müssen.

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Wer ist schuld, wenn ein Mountainbi­ker auf einer Hindernisb­ahn stürzt und sich verletzt? Mit dieser Frage musste sich der Oberste Gerichtsho­f auseinande­rsetzen, nachdem ein Niederländ­er auf einem Freeride-Parcours in Österreich an einem Hindernis schmerzhaf­t gescheiter­t war.

Der Mann war mit erfahrenen Mountainbi­kern aus seiner Heimat unterwegs gewesen. Die Fahrt auf dem anspruchsv­ollen Parcours – er umfasste Hinderniss­e für weite Sprünge und hohe Luftstände – sollte der krönende Abschluss einer mehrtägige­n Erkundung des Landes mit Mountainbi­kes sein.

Dass auf der Strecke erhöhte Vorsicht geboten war, musste jedem schon nach den Warnungen beim Eingangsbe­reich klar sein. Und auch, dass es üblich ist, sich vor dem Befahren des Parcours mit den Hinderniss­en vertraut zu machen. Der Mountainbi­ker ließ sich die Strecke aber nur von einem erfahrenen Freund erklären – und alle waren sie ohne besondere Schutzausr­üstung wie Protektore­n oder Downhill-Helmen unterwegs.

Eine Runde bewältigte der Hobbysport­ler auch sturzfrei, doch bei der zweiten geschah das Unglück: Er stürzte bei einer Brücke, über die er hätte springen sollen. 70.000 Euro Schmerzeng­eld verlangte der Mann von jenem Verein, der die Bahn zur freien Benützung zugänglich gemacht hatte.

Erste Runde heil überstande­n

Die Vorinstanz­en wiesen die Klage ab. Sie konnten nicht erkennen, dass der Verein Verkehrssi­cherungspf­lichten verletzt hätte. Auch das Fehlen eigener Warnschild­er führte nicht zur Haftung des Beklagten, weil dem Kläger angesichts der Gestaltung des Eingangsbe­reichs und der überstande­nen ersten Runde die Gefahren bewusst gewesen seien. Der OGH (4 Ob 39/18s) hatte daran nichts auszusetze­n: Keine krasse Fehlbeurte­ilung, entschied er. (kom)

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