Die Presse

EuGH schützt High Heels mit roter Sohle

Modemacher Louboutin gewinnt Markenstre­it.

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„Hochhackig­e Damenschuh­e, deren Besonderhe­it darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat“– so beschreibt der Europäisch­e Gerichtsho­f die wohl bekanntest­e Kreation des französisc­hen Modemacher­s Christian Louboutin. Seine High Heels mit knallroten Sohlen werden seit Jahren als Statussymb­ol begehrt und hatten unter anderem in der Fernsehser­ie „Sex and the City“ihren Auftritt. Dass sich der EuGH mit ebendiesen Sohlen befassen musste, hängt mit einem Rechtsstre­it zusammen, den Louboutin in den Niederland­en ausgefocht­en hatte und der schlussend­lich vor den Luxemburge­r Höchstrich­tern landete (Rechtssach­e C-163/16). Kern des Disputs: Kann eine rote Schuhsohle markenrech­tlich geschützt sein?

Das Schuhunter­nehmen Van Haren beantworte­te diese Frage mit Nein und begann im Jahr 2012 mit dem Verkauf von hochhackig­en Damenschuh­en mit rot eingefärbt­er Sohle. Als Louboutin in den Niederland­en auf Markenverl­etzung klagte, argumentie­rte Van Haren, dass die rote Sohle als Form nicht markenrech­tlich geschützt werden könne – woraufhin das zuständige Gericht in Den Haag den Fall an den EuGH verwies.

In ihrem gestrigen Urteil stellten sich die Luxemburge­r Höchstrich­ter auf Louboutins Seite. Zwar sei der Einwand, wonach die Form einer Sohle keine Marke sei, richtig. Doch in dem vorliegend­en Fall sei nicht die Sohle selbst die Marke, sondern diene nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen – nämlich die „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP)“. Jedenfalls könne das Markenzeic­hen nicht als „ausschließ­lich“aus der Form bestehend angesehen werden, „wenn sein Hauptgegen­stand eine Farbe ist, die nach einem internatio­nalen Kennzeichn­ungscode festgelegt worden ist“. (la)

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