EuGH schützt High Heels mit roter Sohle
Modemacher Louboutin gewinnt Markenstreit.
„Hochhackige Damenschuhe, deren Besonderheit darin besteht, dass die äußere Sohle stets die Farbe Rot hat“– so beschreibt der Europäische Gerichtshof die wohl bekannteste Kreation des französischen Modemachers Christian Louboutin. Seine High Heels mit knallroten Sohlen werden seit Jahren als Statussymbol begehrt und hatten unter anderem in der Fernsehserie „Sex and the City“ihren Auftritt. Dass sich der EuGH mit ebendiesen Sohlen befassen musste, hängt mit einem Rechtsstreit zusammen, den Louboutin in den Niederlanden ausgefochten hatte und der schlussendlich vor den Luxemburger Höchstrichtern landete (Rechtssache C-163/16). Kern des Disputs: Kann eine rote Schuhsohle markenrechtlich geschützt sein?
Das Schuhunternehmen Van Haren beantwortete diese Frage mit Nein und begann im Jahr 2012 mit dem Verkauf von hochhackigen Damenschuhen mit rot eingefärbter Sohle. Als Louboutin in den Niederlanden auf Markenverletzung klagte, argumentierte Van Haren, dass die rote Sohle als Form nicht markenrechtlich geschützt werden könne – woraufhin das zuständige Gericht in Den Haag den Fall an den EuGH verwies.
In ihrem gestrigen Urteil stellten sich die Luxemburger Höchstrichter auf Louboutins Seite. Zwar sei der Einwand, wonach die Form einer Sohle keine Marke sei, richtig. Doch in dem vorliegenden Fall sei nicht die Sohle selbst die Marke, sondern diene nur dem Zweck, die Position der Marke zu zeigen – nämlich die „Farbe Rot (Pantone 18-1663TP)“. Jedenfalls könne das Markenzeichen nicht als „ausschließlich“aus der Form bestehend angesehen werden, „wenn sein Hauptgegenstand eine Farbe ist, die nach einem internationalen Kennzeichnungscode festgelegt worden ist“. (la)