Mann darf trotz Kinderpornos Auto fahren
Zweimal Verurteilter erhält entzogenen Führerschein zurück.
Wer nicht verkehrszuverlässig ist, darf keinen Führerschein haben. Das gilt beispielsweise für Personen, die wegen schwerer oder wiederholter Delikte gegen Leib und Leben aufgefallen sind. Oder wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, wie Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern. Aber wie verhält es sich mit dem – ebenfalls strafbaren – Besitz und Weitergeben von Kinderpornos? Das hatte jetzt der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erstmals zu klären.
Ein Deutscher mit Wohnsitz in der Steiermark war bereits im Jahr 2013 wegen mehrere Verstöße gegen den Kinderporno-Paragrafen (§ 207a Strafgesetzbuch) zu sieben Monaten bedingt und einer Geldstrafe verurteilt worden. 2017, als eine Psychotherapie im Gefolge der ersten Verurteilung bereits beendet war, wurde er rückfällig. Diesmal wurde er nicht nur zu einem Jahr bedingter Haft verurteilt; die Bezirkshauptmannschaft seines Wohnorts entzog ihm auch den (deutschen) Führerschein.
Kein Gewaltdelikt
Das Problem dabei: Im Gegensatz zu den oben erwähnten Delikten mit direktem Kontakt zu den Opfern ist § 207a nicht in jenem Katalog an Straftaten genannt, die laut Führerscheingesetz die Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Diese Aufzählung ist freilich eine demonstrative, enthält also bloß Beispiele. Für den VwGH ist die Kinderpornografie ihnen nicht gleichzuhalten: einmal deshalb, weil sie kein Gewaltdelikt ist, das auf besonders rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr schließen lässt; zum anderen, weil der Gesetzgeber trotz häufiger Führerscheingesetz-Novellen den mehrmals verschärften § 207a nicht in den Beispielkatalog aufgenommen hat. „Zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit“werde die Kinderpornografie daher als „nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen“(Ro 2018/11/ 0004). Der Deutsche erhält den Führerschein zurück. (kom)