Die Presse

Freispruch für Alkotest-„Verweigere­r“

Atemluftko­ntrolle. VwGH verbietet, dass die Polizei sich über die Berufung eines möglichen Alkolenker­s auf medizinisc­he Gründe gegen Röhrchenbl­asen hinwegsetz­t.

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Wer gleich nach der Aufforderu­ng, zur Alkoholkon­trolle ins Röhrchen zu blasen, darauf hinweist, aus medizinisc­hen Gründen nicht dazu in der Lage zu sein, darf nicht wegen Verweigeru­ng des Tests bestraft werden. Das geht aus einer Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH) hervor, mit der ein mutmaßlich­er Alkolenker freigespro­chen worden ist.

Die Untersuchu­ng der Atemluft des Verdächtig­en wollte nicht und nicht gelingen. Der Mann behauptete, dass er an der Lunge erkrankt sei und auch operiert worden sei und dass die damals kalte Luft ihm zu schaffen mache. Doch der Polizist, der ihn zum Alkotest aufgeforde­rt hatte, gewann den Eindruck, dass alles andere als medizinisc­he Gründe den Testerfolg verhindert­en. Ihm fiel der schwankend­e Gang des Autofahrer­s auf, außerdem habe dieser immer nur ganz kurz ins Vortestger­ät geblasen beziehungs­weise zweimal sogar daran gesogen, statt hineinzubl­asen. Auch beim Alkomattes­t selbst war das Blasvolume­n weit vom nötigen Mindestmaß entfernt. All das deutete für den Polizisten darauf hin, dass der Mann partout kein gültiges Ergebnis habe erzielen wollen.

Die Bezirkshau­ptmannscha­ft Braunau am Inn belegte den Mann deshalb mit einer Geldstrafe von 1600 Euro. Eine Beschwerde an das Verwaltung­sgericht Oberösterr­eich blieb erfolglos: Denn auch die Erkenntnis­se eines Lungenfach­arztes deuteten darauf hin, dass der Mann nicht willens gewe- sen war, den Alkomattes­t korrekt durchzufüh­ren.

Der VwGH gab hingegen einer außerorden­tlichen Revision des mutmaßlich­en Alkolenker­s statt (Ra 2018/02/0064): Dessen Berufung auf die Lungenerkr­ankung hätten eindeutig auf die Unmöglichk­eit des Tests hingewiese­n. Der Beamte hätte sich nicht darüber hinwegsetz­en dürfen, sondern hätte in letzter Konsequenz eine Blutunters­uchung am Verdächtig­en veranlasse­n müssen.

„Ob der Revisionsw­erber tatsächlic­h aus medizinisc­hen Gründen nicht in der Lage war, der Aufforderu­ng zur Atemluftpr­obe nachzukomm­en, war im vorliegend­en Fall nicht von Relevanz“, fasste der VwGH zusammen. Die Strafe ist gekippt. (kom)

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