Freispruch für Alkotest-„Verweigerer“
Atemluftkontrolle. VwGH verbietet, dass die Polizei sich über die Berufung eines möglichen Alkolenkers auf medizinische Gründe gegen Röhrchenblasen hinwegsetzt.
Wer gleich nach der Aufforderung, zur Alkoholkontrolle ins Röhrchen zu blasen, darauf hinweist, aus medizinischen Gründen nicht dazu in der Lage zu sein, darf nicht wegen Verweigerung des Tests bestraft werden. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) hervor, mit der ein mutmaßlicher Alkolenker freigesprochen worden ist.
Die Untersuchung der Atemluft des Verdächtigen wollte nicht und nicht gelingen. Der Mann behauptete, dass er an der Lunge erkrankt sei und auch operiert worden sei und dass die damals kalte Luft ihm zu schaffen mache. Doch der Polizist, der ihn zum Alkotest aufgefordert hatte, gewann den Eindruck, dass alles andere als medizinische Gründe den Testerfolg verhinderten. Ihm fiel der schwankende Gang des Autofahrers auf, außerdem habe dieser immer nur ganz kurz ins Vortestgerät geblasen beziehungsweise zweimal sogar daran gesogen, statt hineinzublasen. Auch beim Alkomattest selbst war das Blasvolumen weit vom nötigen Mindestmaß entfernt. All das deutete für den Polizisten darauf hin, dass der Mann partout kein gültiges Ergebnis habe erzielen wollen.
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn belegte den Mann deshalb mit einer Geldstrafe von 1600 Euro. Eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Oberösterreich blieb erfolglos: Denn auch die Erkenntnisse eines Lungenfacharztes deuteten darauf hin, dass der Mann nicht willens gewe- sen war, den Alkomattest korrekt durchzuführen.
Der VwGH gab hingegen einer außerordentlichen Revision des mutmaßlichen Alkolenkers statt (Ra 2018/02/0064): Dessen Berufung auf die Lungenerkrankung hätten eindeutig auf die Unmöglichkeit des Tests hingewiesen. Der Beamte hätte sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, sondern hätte in letzter Konsequenz eine Blutuntersuchung am Verdächtigen veranlassen müssen.
„Ob der Revisionswerber tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage war, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, war im vorliegenden Fall nicht von Relevanz“, fasste der VwGH zusammen. Die Strafe ist gekippt. (kom)