Die Presse

Nicht alle Behörden-Infos sind geheim

Nach fünf Jahren ist mehr Offenheit verlangt.

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S ind Informatio­nen von Finanzaufs­ichtsbehör­den wie die der österreich­ischen Finanzmark­taufsicht (FMA) oder der deutschen Bundesanst­alt für Finanzdien­stleistung­saufsicht (BaFin) zu einem Unternehme­n vertraulic­h? Sicher doch! – auf diesen Standpunkt stellte sich jedenfalls die deutsche BaFin.

Ein geschädigt­er Anleger des insolvente­n Phoenix Kapitaldie­nstes hatte sich nämlich an die Behörde gewandt und verlangte von ihr Zugang zu diversen Informatio­nen wie Gutachten und interne Stellungna­hmen. Die BaFin stand auf dem Standpunkt, der Betroffene habe kein Recht, in die Papiere Einsicht zu nehmen und lehnte sein Begehren ab. Das Bundesverw­altungsger­icht hatte Zweifel an dieser Beurteilun­g und legte den Fall dem Europäisch­en Gerichtsho­f (EuGH) vor, um die Tragweite der EU-Richtlinie (2004/39) in diesem Zusammenha­ng klären zu lassen. U nd dieser stellte in dem aktuellen Urteil Az. C-15/16 fest: Der Behörde vorliegend­e Informatio­nen sind nicht zwingend vertraulic­h. Auch zunächst als Geschäftsg­eheimnisse eingestuft­e Informatio­nen verlieren im Allgemeine­n ihren vertraulic­hen Charakter, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind. Mit diesem Urteil widersprac­hen die Luxemburge­r Richter Generalanw­alt Yves Bot, der sich zuvor dafür ausgesproc­hen hatte, den Begriff des Berufsgehe­imnisses weit auszulegen. Der Anleger kann also hoffen. Nun ist das Bundesverw­altungsger­icht wieder am Zug.

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