Nicht alle Behörden-Infos sind geheim
Nach fünf Jahren ist mehr Offenheit verlangt.
S ind Informationen von Finanzaufsichtsbehörden wie die der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) oder der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu einem Unternehmen vertraulich? Sicher doch! – auf diesen Standpunkt stellte sich jedenfalls die deutsche BaFin.
Ein geschädigter Anleger des insolventen Phoenix Kapitaldienstes hatte sich nämlich an die Behörde gewandt und verlangte von ihr Zugang zu diversen Informationen wie Gutachten und interne Stellungnahmen. Die BaFin stand auf dem Standpunkt, der Betroffene habe kein Recht, in die Papiere Einsicht zu nehmen und lehnte sein Begehren ab. Das Bundesverwaltungsgericht hatte Zweifel an dieser Beurteilung und legte den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, um die Tragweite der EU-Richtlinie (2004/39) in diesem Zusammenhang klären zu lassen. U nd dieser stellte in dem aktuellen Urteil Az. C-15/16 fest: Der Behörde vorliegende Informationen sind nicht zwingend vertraulich. Auch zunächst als Geschäftsgeheimnisse eingestufte Informationen verlieren im Allgemeinen ihren vertraulichen Charakter, wenn sie mindestens fünf Jahre alt sind. Mit diesem Urteil widersprachen die Luxemburger Richter Generalanwalt Yves Bot, der sich zuvor dafür ausgesprochen hatte, den Begriff des Berufsgeheimnisses weit auszulegen. Der Anleger kann also hoffen. Nun ist das Bundesverwaltungsgericht wieder am Zug.