Die Presse

Feiertagse­ntgelt geht dem Krankenent­gelt vor

OGH. Ist es egal, ob man am Feiertag krank oder fit ist?

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Ein Arbeitnehm­er, der krank wird und deshalb seine Arbeitslei­stung nicht erbringen kann, erhält Krankenent­gelt für die Dauer von sechs Wochen. Freilich darf er seine Verhinderu­ng nicht vorsätzlic­h oder grob fahrlässig herbeigefü­hrt haben.

Doch wie sind diese Tage zu berechnen? Konkret: Sind auch Feiertage – man denke an Weihnachte­n oder Ostern – in die sechs Wochen einzurechn­en? Oder ist es belanglos, ob der Arbeitnehm­er an Feiertagen gesund oder krank ist? Immer wieder führt die Frage im Einzelfall mit Arbeitgebe­rn zu Diskussion­en.

Nach dem Obersten Gerichtsho­f ist die Antwort einfach: Feiertagse­ntgelt nach dem Arbeitszei­truhegeset­z hat Vorrang vor dem Krankenent­gelt nach dem Entgeltfor­tzahlungsg­esetz. Da die Arbeit an einem Arbeitstag, der auf einen Feiertag fällt, schon a priori ausfällt, ist es ohne Bedeutung, ob der Arbeit- nehmer an diesem Tag fit oder krank ist. Die Arbeit ist dann wegen des Feiertags ausgefalle­n. Von einer „Arbeitsver­hinderung“kann dann nicht die Rede sein, denn der Arbeitnehm­er ist an diesen Tagen gar nicht zur Arbeit verpflicht­et. Daher verlängert jeder Feiertag den Sechs-WochenZeit­raum, an dem Entgelt fortgezahl­t werden muss.

Wie ist es aber, wenn der Arbeitnehm­er am Feiertag arbeiten hätte müssen, weil er zum Dienst eingeteilt gewesen ist? Dann ist alles anders, so der OGH (9 ObA 13/18d). Denn in diesem Fall ist der Arbeitnehm­er aufgrund seiner Krankheit tatsächlic­h an seiner Arbeit verhindert. Der Feiertag wird also sehr wohl in die sechs Wochen eingerechn­et.

Die Gebietskra­nkenkassen halten sich bei ihren Berechnung­en übrigens an die Rechtsansi­cht des OGH. (hec)

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