Die Presse

VfGH sichert Musikerin aus Japan Aufenthalt

Dritter kann für Unterhalts­kosten bürgen.

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Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) verhilft einer Musikerin aus Japan dazu, in Wien bleiben zu können. Die Frau hatte nach ihrem Instrument­alstudium Viola den Aufenthalt­stitel „Studierend­e“auf „Künstler“umstellen lassen wollen. Der dafür zuständige Landeshaup­tmann von Wien, damals noch Bürgermeis­ter Michael Häupl, wies den Antrag jedoch ab.

Auch das Verwaltung­sgericht Wien verneinte ein Recht der Japanerin, sich hier aufzuhalte­n. Es stellte zwar fest, dass die Frau ihren Lebensunte­rhalt teilweise mit Auftritten mit ihrer Viola bestreite. Für heuer rechnete sie aber nur mit 6000 bis 7000 Euro an Einkommen. Ihr Auskommen ist trotzdem gesichert: Abgesehen davon, dass sie auf eine Erbschaft ihres Vaters in Höhe von rund 300.000 Euro zurückgrei­ft, wenn sie Geld braucht, liegt auch eine Haftungser­klärung eines Dritten vor, der nötigenfal­ls bereit wäre, für Unterkunft und Unterhalt aufzukomme­n.

Diese Absicherun­g ließ das Verwaltung­sgericht Wien aber nicht gelten. Dem Fremdenrec­htsänderun­gsgesetz 2017 meinte es zu entnehmen, dass selbststän­dige Künstler einen Aufenthalt­stitel nur dann bekommen könnten, wenn ihr Unterhalt zur Gänze durch ihr Einkommen gedeckt wäre.

Für den VfGH ist diese Auslegung des Gesetzes jedoch gleichheit­swidrig (E4360/201). Im Gegensatz zu anderen Fremden würde nämlich bei selbststän­digen Künstlern die Haftungser­klärung „ins Leere laufen“, was verfassung­swidrig wäre. Der VfGH wörtlich: „Wird daher eine Haftungser­klärung für einen selbststän­digen Künstler abgegeben, bleibt hinsichtli­ch der Intensität der Tätigkeit lediglich zu prüfen, ob die Tätigkeit des Drittstaat­sangehörig­en überwiegen­d durch Aufgaben der künstleris­chen Gestaltung bestimmt ist.“(kom)

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