Geschäftsgeheimnisschutz wird anspruchsvoller
Novelle. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen wird neu geregelt. Für Unternehmen bringt das einige Verbesserungen, aber auch mehr Aufwand – und schon wieder neue Dokumentationspflichten.
Kurz nach Inkrafttreten der neuen Datenschutzbestimmungen müssen sich Unternehmen schon wieder auf eine Neuregelung einstellen. Es geht um den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, von firmeninternem Know-how bis zu Kundenlisten. Die Novelle basiert auf einer EU-Richtlinie, die bis 6. Juni hätte umgesetzt werden sollen (2016/943/EU). Neben Österreich sind freilich auch viele andere EU-Länder damit in Verzug.
Der Gesetzesentwurf ist noch bis 27. Juli in Begutachtung. Geplant ist, den Geheimnisschutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu regeln. Wobei es erstmals eine Definition dafür gibt, was überhaupt als Geschäftsgeheimnis gilt: Es muss sich dabei um eine Information handeln, die geheim ist – also dem relevanten Personenkreis weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich. Und die, wie es weiter heißt, „von wirtschaftli- chem Wert ist, weil sie geheim ist“. Drittens muss sie – und spätestens da wird es für die Unternehmen heikel – Gegenstand von „den Umständen entsprechenden, angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“jener Person sein, die darüber rechtmäßig verfügt.
Man muss also Aktivitäten setzen, um die Geheimhaltung sicherzustellen, und das auch dokumentieren. Vor allem gelte es, den Personenkreis, der von geheimen Infos Kenntnis haben darf, bewusst zu reduzieren, sagt Martin ProhaskaMarchried, Partner bei Taylor Wessing. Ebenso wichtig sind Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Geschäftspartnern und klare Regeln in Verträgen mit Dienstleistern. „Außerdem muss in den Dienstverträgen festgeschrieben werden, dass die Vertraulichkeit auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin gilt“, ergänzt Wolfgang Kapek, Arbeitsrechtsspezialist in derselben Kanzlei.
Nun war all das auch bisher schon geboten. Schlampereien im Umgang mit Insiderwissen rächen sich aber künftig noch mehr als bisher: Die betreffende Information ist dann schlicht kein Geschäftsgeheimnis mehr, jeder darf sie nach Belieben nützen. Verträge, in denen Geheimhaltungsklauseln fehlen, müssen deshalb jedenfalls ergänzt werden, raten die Juristen. Ebenso sollte man Aufzeichnungen darüber erstellen, welche Maßnahmen man zum Geheimnisschutz gesetzt hat – etwa Mitarbeiterschulungen, Passwortregelungen, Zugangskontrollen – und wer wann auf welche Infos Zugriff hatte.
All das sollte man sofort angehen, nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft ist. Denn aufgrund der Formulierung ist fraglich, wie sich frühere Versäumnisse auswirken. Hat man bisher bloß keine Dokumentationen geführt, sollte das nicht schaden, meint Kapek. Was aber vor Inkrafttreten des Gesetzes nicht sorg- fältig geheim gehalten wurde, ist definitiv nicht mehr geschützt.
Klarer geregelt werden die Rechtsfolgen, wenn jemand Geschäftsgeheimnisse verletzt: Der Geschädigte kann nicht nur auf Unterlassung klagen, sondern auch unlauter erzielte Gewinne einfordern und verlangen, dass rechtsverletzende Produkte zurückgerufen werden. Andererseits kann das Gericht einem widerrechtlichen Nutzer, der zunächst nicht wusste, dass er fremde Rechte verletzt, die weitere Nutzung gegen eine Art Lizenzgebühr erlauben.
Klargestellt wird auch, wie man rechtmäßig in den Besitz fremden Insiderwissens kommen kann: etwa durch Untersuchung, Rückbau oder Testen eines gekauften Produktes. Oder – und jetzt wird es schwammig – „durch jede andere Vorgehensweise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist“. Letzteres ist etwa für Berufsdetektive wichtig, nur wird die Grenzziehung oft schwierig sein.