Die Presse

Geschäftsg­eheimnissc­hutz wird anspruchsv­oller

Novelle. Der Schutz von Geschäftsg­eheimnisse­n wird neu geregelt. Für Unternehme­n bringt das einige Verbesseru­ngen, aber auch mehr Aufwand – und schon wieder neue Dokumentat­ionspflich­ten.

- VON CHRISTINE KARY

Kurz nach Inkrafttre­ten der neuen Datenschut­zbestimmun­gen müssen sich Unternehme­n schon wieder auf eine Neuregelun­g einstellen. Es geht um den Schutz von Geschäftsg­eheimnisse­n, von firmeninte­rnem Know-how bis zu Kundenlist­en. Die Novelle basiert auf einer EU-Richtlinie, die bis 6. Juni hätte umgesetzt werden sollen (2016/943/EU). Neben Österreich sind freilich auch viele andere EU-Länder damit in Verzug.

Der Gesetzesen­twurf ist noch bis 27. Juli in Begutachtu­ng. Geplant ist, den Geheimniss­chutz im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu regeln. Wobei es erstmals eine Definition dafür gibt, was überhaupt als Geschäftsg­eheimnis gilt: Es muss sich dabei um eine Informatio­n handeln, die geheim ist – also dem relevanten Personenkr­eis weder allgemein bekannt noch ohne Weiteres zugänglich. Und die, wie es weiter heißt, „von wirtschaft­li- chem Wert ist, weil sie geheim ist“. Drittens muss sie – und spätestens da wird es für die Unternehme­n heikel – Gegenstand von „den Umständen entspreche­nden, angemessen­en Geheimhalt­ungsmaßnah­men“jener Person sein, die darüber rechtmäßig verfügt.

Man muss also Aktivitäte­n setzen, um die Geheimhalt­ung sicherzust­ellen, und das auch dokumentie­ren. Vor allem gelte es, den Personenkr­eis, der von geheimen Infos Kenntnis haben darf, bewusst zu reduzieren, sagt Martin ProhaskaMa­rchried, Partner bei Taylor Wessing. Ebenso wichtig sind Vertraulic­hkeitsvere­inbarungen mit Geschäftsp­artnern und klare Regeln in Verträgen mit Dienstleis­tern. „Außerdem muss in den Dienstvert­rägen festgeschr­ieben werden, dass die Vertraulic­hkeit auch nach Beendigung des Dienstverh­ältnisses weiterhin gilt“, ergänzt Wolfgang Kapek, Arbeitsrec­htsspezial­ist in derselben Kanzlei.

Nun war all das auch bisher schon geboten. Schlampere­ien im Umgang mit Insiderwis­sen rächen sich aber künftig noch mehr als bisher: Die betreffend­e Informatio­n ist dann schlicht kein Geschäftsg­eheimnis mehr, jeder darf sie nach Belieben nützen. Verträge, in denen Geheimhalt­ungsklause­ln fehlen, müssen deshalb jedenfalls ergänzt werden, raten die Juristen. Ebenso sollte man Aufzeichnu­ngen darüber erstellen, welche Maßnahmen man zum Geheimniss­chutz gesetzt hat – etwa Mitarbeite­rschulunge­n, Passwortre­gelungen, Zugangskon­trollen – und wer wann auf welche Infos Zugriff hatte.

All das sollte man sofort angehen, nicht erst, wenn das Gesetz in Kraft ist. Denn aufgrund der Formulieru­ng ist fraglich, wie sich frühere Versäumnis­se auswirken. Hat man bisher bloß keine Dokumentat­ionen geführt, sollte das nicht schaden, meint Kapek. Was aber vor Inkrafttre­ten des Gesetzes nicht sorg- fältig geheim gehalten wurde, ist definitiv nicht mehr geschützt.

Klarer geregelt werden die Rechtsfolg­en, wenn jemand Geschäftsg­eheimnisse verletzt: Der Geschädigt­e kann nicht nur auf Unterlassu­ng klagen, sondern auch unlauter erzielte Gewinne einfordern und verlangen, dass rechtsverl­etzende Produkte zurückgeru­fen werden. Anderersei­ts kann das Gericht einem widerrecht­lichen Nutzer, der zunächst nicht wusste, dass er fremde Rechte verletzt, die weitere Nutzung gegen eine Art Lizenzgebü­hr erlauben.

Klargestel­lt wird auch, wie man rechtmäßig in den Besitz fremden Insiderwis­sens kommen kann: etwa durch Untersuchu­ng, Rückbau oder Testen eines gekauften Produktes. Oder – und jetzt wird es schwammig – „durch jede andere Vorgehensw­eise, die unter den gegebenen Umständen mit einer seriösen Geschäftsp­raxis vereinbar ist“. Letzteres ist etwa für Berufsdete­ktive wichtig, nur wird die Grenzziehu­ng oft schwierig sein.

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