Die Presse

Gebuchte Airline zahlt für Verspätung

Gechartert­e Fluglinien bleiben unbehellig­t.

- VON JUDITH HECHT

Mit

dem gestrigen Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs (EuGH) haben Reisende nun Klarheit: Sie bekommen bei stundenlan­gen Verspätung­en von jener Fluglinie eine Entschädig­ung, bei der sie den Flug gebucht haben. Das klingt logisch, war es aber bis dato nicht: Denn häufig fliegen die Fluglinien nicht selbst, sondern chartern Flugzeug und Crew bei einer anderen Gesellscha­ft. So war es auch im konkreten Fall, den das Landgerich­t Hamburg dem EuGH zur Entscheidu­ng vorgelegt hatte.

Passagiere hatten bei TUI-Fly einen Flug gebucht, der von einer Charter-Maschine der Schwesterg­esellschaf­t Thomson Airways übernommen wurde. Beide Airlines gehören zum Reisekonze­rn TUI. Da der Flug mehr als drei Stunden Verspätung hatte, verlangten Passagiere von Thomson Airways eine Entschädig­ung nach der EU-Fluggastre­chteverord­nung. Diese sieht Schadeners­atz für Reisende ab einer Verspätung von drei Stunden vor. Thomson Airways wies die Forderunge­n zurück, da TUI-Fly die operatione­lle Verantwort­ung gehabt habe. Z urecht, wie die Luxemburge­r Richter gestern befanden: Die Verantwort­ung für den Flug liegt nach ihrer Ansicht bei der Gesellscha­ft, die die Route festlegt und die Reise anbietet. Sie müsse daher Entschädig­ungen für Verspätung­en und Annullieru­ngen an Fluggäste zahlen.

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