Vorrang für Großprojekte
Reaktion. In der „Presse“wurde Kritik am Verbot einer Live-Berichterstattung aus manchen Strafprozessen laut. Doch der Gesetzgeber will nur eine „Volksöffentlichkeit“gewährleisten, nicht auch eine direkte „Massenöffentlichkeit“.
Kritik am jüngst präsentierten Gesetzesentwurf von Türkis-Blau.
Linz. Vorigen Mittwoch berichtete „Die Presse“unter dem Titel „Wie Gerichte zu Sperrzonen werden“kritisch über ein von manchen Richtern verhängtes Verbot von Live-Tickern aus dem Gerichtssaal. Ein Strafrechtsprofessor der Linzer Kepler Universität wurde in diesen Fällen sogar damit zitiert, dass „ein undifferenziertes Verbot eine schleichende Einschränkung der Öffentlichkeit“darstelle.
Eines vorweg: Der auch verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Öffentlichkeit ist einer der wesentlichen Grundfesten für ein faires Verfahren und soll nicht zuletzt getreu dem Grundsatz „jus- tice must not only be done but also be seen to be done“auch das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung stärken.
Die Frage ist nur, in welchem Umfang die Öffentlichkeit von den Gerichten gewährt werden muss. Dabei hilft ein Blick in die Strafprozessordnung bzw. ins Mediengesetz: Grundsätzlich sind gerichtliche Verhandlungen im Hauptund Rechtsmittelverfahren mündlich und öffentlich durchzuführen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Filmund Fotoaufnahmen von Gerichtsverhandlungen sind indes verboten. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber zwar eine sogenannte Volksöffentlichkeit gewährleisten, eine direkte „Massenöffentlichkeit“hingegen vermeiden will.
Bericht im Nachhinein möglich
Die Öffentlichkeit ist also gesetzesund verfassungskonform hergestellt, wenn Gerichtsbeobachtern und Journalisten der Zutritt zur Verhandlung gewährt wird und diesen die Möglichkeit eingeräumt wird, im Anschluss an die Verhandlung über deren Inhalt zu berichten. Live-Ticker aus dem Gerichtssaal sowie die damit verbundene direkte „Massenöffentlichkeit“sind hingegen für die Gewährleistung der Öffentlichkeit weder erforderlich noch opportun. Ein Verbot solcher Live-Ticker kann daher auch nicht als „schleichende Einschränkung der Öffentlichkeit“angesehen werden.
Im Gegenteil, bergen Live-Ticker wegen ihrer zwangsläufigen Aktualität vielmehr die Gefahr, dass Aussagen von Angeklagten und Zeugen undifferenziert, teilweise auch inhaltlich unrichtig einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden – als unmittelbar am Verfahren beteiligter Verteidiger hatte ich bei Durchsicht von Live-Ticker-Einträgen manchmal das Gefühl in einer anderen Verhandlung gesessen zu sein.
Hinzu kommt, dass eine allzu intensive und unter Umständen inhaltlich unrichtige Berichterstattung direkt und gewissermaßen in Echtzeit aus dem Gerichtssaal die Gefahr einer „medialen Vorverurteilung“sowie des damit verbundenen psychologischen Drucks insbesondere auf Laien-, aber auch auf Berufsrichter noch verstärkt. Von der bereits vielfach zitierten Möglichkeit einer Beeinflussung von Zeugen in deren späteren Aussageverhalten ganz zu schweigen.
Abschließend sei daher die Frage gestattet, ob nicht unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten einem sorgfältig recherchierten Beitrag der Vorzug vor oft allzu schnell getippten Live-Ticker-Einträgen zu geben ist. Oberstes Ziel sollte es schließlich sein, eine Gerichtsverhandlung unter keinen Umständen zu einem Medienspektakel werden zu lassen.