Die Presse

Ablöseverb­ot gilt auch zwischen Mitmietern

Mietrecht. Ein Mieter zieht aus und überlässt dem anderen allein den Vertrag: Dafür darf kein Geld fließen.

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Wenn ein neuer Mieter seinem Vorgänger Geld dafür zahlen soll, dass dieser ihm die Wohnung überlässt, liegt eine verbotene Ablöse vor. So viel ist klar. In einem Fall, mit dem sich der Oberste Gerichtsho­f (OGH) kürzlich befassen musste, war die Sache allerdings diffiziler: Zwei Mitmieteri­nnen teilten sich ein Lokal für ein gemeinsame­s Projekt. Dieses scheiterte, woraufhin man vereinbart­e, dass eine der beiden das Mietobjekt allein übernimmt und der anderen dafür, dass sie aus dem Mietvertra­g aussteigt, 30.000 Euro plus Mehrwertst­euer zahlt.

Die Zahlung blieb aus, die ausgeschie­dene Mitmieteri­n klagte den Betrag schließlic­h ein. Das Erstgerich­t sah sie im Recht, das Berufungsg­ericht war der gegenteili­gen Ansicht. Und auch der OGH kam zum Schluss, dass kein Anspruch auf das Geld besteht (4Ob 79/18y): Nach dem Mietrechts­gesetz ist nämlich jede Vereinbaru­ng verboten und nichtig, nach der der neue Mieter dem Vermieter oder seinem Vormieter eine Leistung zu erbringen hat, ohne dafür eine gleichwert­ige Gegenleist­ung zu erhalten. Damit solle verhindert werden, dass Mietobjekt­e als Vermögensw­ert gehandelt werden, führte das Höchstgeri­cht aus. Ein neuer Mieter müsse den Vormieter daher nur für eine objektiv bestimmbar­e, äquivalent­e Gegenleist­ung bezahlen – zum Beispiel für übernommen­e Einrichtun­gsgegenstä­nde.

Dieser Grundsatz gilt laut OGH aber auch im Verhältnis zwischen Mitmietern. Diejenige, die das Objekt behält, hätte ausschließ­lich dafür zahlen sollen, dass die andere Mitmieteri­n ihre Rechte aufgibt und ihr so eine bessere Rechtsstel­lung als Alleininha­berin verschafft. Auch das sei jedoch vom Ablöseverb­ot erfasst, entschied das Höchstgeri­cht. (cka)

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