Die Presse

Steuerfall­e entschärft

Lebensvers­icherungen. Steuernach­zahlungen nach Prämienfre­istellung und Rückkauf werden seltener.

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Dass eine Lebensvers­icherungsp­olizze zuerst prämienfre­i gestellt und später zurückgeka­uft wird, kommt immer wieder vor – vor allem dann, wenn der Versicheru­ngsnehmer in finanziell­e Probleme geschlitte­rt ist. Aufgrund einer Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH; Ro 2017/16/0016) konnte das jedoch in letzter Zeit zu einer saftigen Steuernach­forderung führen: Durch die Beendigung der regelmäßig­en Zahlungen werde eine Versicheru­ng mit laufenden Prämien quasi in einen Einmalerla­g umgewandel­t, entschied das Höchstgeri­cht.

Wird aber bei einem Einmalerla­g eine bestimmte Mindestlau­fzeit unterschri­tten – je nach Gegebenhei­ten zehn oder 15 Jahre –, fallen nicht vier, sondern elf Prozent Versicheru­ngssteuer an (die „Presse“berichtete).

Im Rahmen des Jahressteu­ergesetzes 2018, das im Juli beschlosse­n wurde, wurde diese Problemati­k nun teilweise entschärft. Die Neuregelun­g besagt, dass Prämienfre­istellunge­n nur noch unter bestimmten Voraus- setzungen dazu führen, dass der Vertrag in einen Einmalerla­g umgewandel­t wird: wenn die Prämienzah­lungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Vertragsab­schluss ausgesetzt werden, und das für mindestens ein Jahr. Wobei allerdings – auch das schreibt die Novelle fest – bereits eine Herabsetzu­ng der Prämie um mehr als die Hälfte als Prämienfre­istellung gilt.

Damit sollen, wie es in den Erläuterun­gen heißt, einerseits Umgehungsk­onstrukte verhindert werden (dahingehen­d, dass laufende Prämien zunächst vereinbart, dann aber gleich eingestell­t werden). Anderersei­ts gelte es, Versicheru­ngsnehmer, die einige Jahre später in finanziell­e Nöte geraten, nicht auch noch mit einer Steuernach­zahlung zu belasten, wenn sie die Polizze vorzeitig zurückkauf­en müssen.

Anzuwenden ist die Novelle für alle Nachverste­uerungsfäl­le ab dem 12. September 2017. An diesem Tag ist die VwGH-Entscheidu­ng ergangen. (cka)

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