Frist versäumt: Todeslenker entgeht Strafe
Die Staatsanwaltschaft hatte einen Fehler gemacht.
Wien. Die Anklagebehörde wollte einem Lkw–Fahrer, der einen Radfahrer getötet hatte, den Prozess machen. Doch daraus wird nun nichts.
Erst hatte die Staatsanwaltschaft den Mann wegen fahrlässiger Tötung verfolgt. Das Bezirksgericht Perg sprach ein Unzuständigkeitsurteil aus. Es war der Verdacht aufgekommen, dass der Lkw-Lenker den Tod des Unfallopfers grob fahrlässig verursacht hatte. Das würde eine höhere Strafdrohung (bis zu drei Jahre Haft) und eine Verlegung des Prozesses ans Landesgericht bedeuten.
Am 10. November 2017 erging das Unzuständigkeitsurteil. Es ging auch an die Staatsanwaltschaft Linz und wurde am 14. November rechtskräftig. Am 12. Februar 2018 beantragte die Bezirksanwältin beim Bezirksgericht Perg die Aktenübersendung mit der Begründung, sie benötige eine rechtskräftige Ausfertigung des Unzuständigkeitsurteils. Am 15. Februar wurde das Verfahren der Staatsanwaltschaft Linz übertragen, am Tag darauf stellte diese den neuen Strafantrag.
Das Landesgericht Linz verwies darauf, dass die Drei-Monats-Frist abgelaufen sei. Innerhalb dieser hätte die Staatsanwaltschaft nach Rechtskraft des Unzuständigkeitsurteils das Ermittlungsverfahren fortsetzen oder die Anordnung der Hauptverhandlung beantragen müssen. Weil das nicht geschehen sei, stellte das Landesgericht das Verfahren ein.
Anruf war keine Ermittlung
Die Staatsanwaltschaft wandte sich noch an das Oberlandesgericht (OLG) Linz. Die Ankläger argumentierten damit, dass schon die Aktenanforderung vom 12. Februar eine Ermittlungshandlung dargestellt habe. Die Anforderung des eigenen Akts sei aber kein Ermitteln, entgegnete das OLG (7 Bs 39/18m). Der Beschluss ist rechtskräftig, der Lkw-Fahrer bleibt ohne Strafe. (aich)