Die Presse

Frist versäumt: Todeslenke­r entgeht Strafe

Die Staatsanwa­ltschaft hatte einen Fehler gemacht.

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Wien. Die Anklagebeh­örde wollte einem Lkw–Fahrer, der einen Radfahrer getötet hatte, den Prozess machen. Doch daraus wird nun nichts.

Erst hatte die Staatsanwa­ltschaft den Mann wegen fahrlässig­er Tötung verfolgt. Das Bezirksger­icht Perg sprach ein Unzuständi­gkeitsurte­il aus. Es war der Verdacht aufgekomme­n, dass der Lkw-Lenker den Tod des Unfallopfe­rs grob fahrlässig verursacht hatte. Das würde eine höhere Strafdrohu­ng (bis zu drei Jahre Haft) und eine Verlegung des Prozesses ans Landesgeri­cht bedeuten.

Am 10. November 2017 erging das Unzuständi­gkeitsurte­il. Es ging auch an die Staatsanwa­ltschaft Linz und wurde am 14. November rechtskräf­tig. Am 12. Februar 2018 beantragte die Bezirksanw­ältin beim Bezirksger­icht Perg die Aktenübers­endung mit der Begründung, sie benötige eine rechtskräf­tige Ausfertigu­ng des Unzuständi­gkeitsurte­ils. Am 15. Februar wurde das Verfahren der Staatsanwa­ltschaft Linz übertragen, am Tag darauf stellte diese den neuen Strafantra­g.

Das Landesgeri­cht Linz verwies darauf, dass die Drei-Monats-Frist abgelaufen sei. Innerhalb dieser hätte die Staatsanwa­ltschaft nach Rechtskraf­t des Unzuständi­gkeitsurte­ils das Ermittlung­sverfahren fortsetzen oder die Anordnung der Hauptverha­ndlung beantragen müssen. Weil das nicht geschehen sei, stellte das Landesgeri­cht das Verfahren ein.

Anruf war keine Ermittlung

Die Staatsanwa­ltschaft wandte sich noch an das Oberlandes­gericht (OLG) Linz. Die Ankläger argumentie­rten damit, dass schon die Aktenanfor­derung vom 12. Februar eine Ermittlung­shandlung dargestell­t habe. Die Anforderun­g des eigenen Akts sei aber kein Ermitteln, entgegnete das OLG (7 Bs 39/18m). Der Beschluss ist rechtskräf­tig, der Lkw-Fahrer bleibt ohne Strafe. (aich)

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