OGH gibt Erben recht
Grundbuch. Laut OGH müssen geerbte Grundstücke in einem EU-Nachlasszeugnis nicht exakt bezeichnet sein.
Vier deutsche Staatsbürger erbten den Nachlass eines Österreichers. Sie legten ein Europäisches Nachlasszeugnis vor, das von einem deutschen Amtsgericht ausgestellt worden war. Jeder der vier sollte demnach ein Viertel des Nachlasses erhalten, konkret ging es um „Grundbesitz in Österreich“. Allzu präzise definiert war dieser Besitz allerdings nicht – und daran wären die Erben fast gescheitert.
Zwar stand der Erblasser tatsächlich als (Mit-)Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Grundbuch. Im Nachlasszeugnis fehlten aber die Einlagezahlen und Katastralgemeinden. Die Unterinstanzen verweigerten deshalb die Eintragung der Erben als neue Eigentümer. Der Fall landete beim Obersten Gerichtshof (OGH) – und dessen Ent- scheidung ließ sie dann doch noch aufatmen: Er erteilte einer allzu formalistischen Sicht der Dinge eine Absage (5 Ob 35/18k).
Im österreichischen Grundbuchsrecht sei das Europäische Nachlasszeugnis als Urkunde genannt, aufgrund derer Einverleibungen stattfinden können, heißt es in der Entscheidung. Das Nachlasszeugnis basiert jedoch auf EU-Recht, konkret auf der Europäischen Erbrechtsverordnung (EUErbVO). Und dort sei keine Rede davon, dass geerbte Liegenschaften konkret benannt werden müssten, um eine Grundbuchseintragung zu ermöglichen. Fazit: Selbst wenn im Nachlasszeugnis die exakten Bezeichnungen der Grundstücke fehlen, haben die Erben ein Recht darauf, als neue Eigentümer eingetragen zu werden. (cka)