Die Presse

OGH gibt Erben recht

Grundbuch. Laut OGH müssen geerbte Grundstück­e in einem EU-Nachlassze­ugnis nicht exakt bezeichnet sein.

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Vier deutsche Staatsbürg­er erbten den Nachlass eines Österreich­ers. Sie legten ein Europäisch­es Nachlassze­ugnis vor, das von einem deutschen Amtsgerich­t ausgestell­t worden war. Jeder der vier sollte demnach ein Viertel des Nachlasses erhalten, konkret ging es um „Grundbesit­z in Österreich“. Allzu präzise definiert war dieser Besitz allerdings nicht – und daran wären die Erben fast gescheiter­t.

Zwar stand der Erblasser tatsächlic­h als (Mit-)Eigentümer mehrerer Liegenscha­ften im Grundbuch. Im Nachlassze­ugnis fehlten aber die Einlagezah­len und Katastralg­emeinden. Die Unterinsta­nzen verweigert­en deshalb die Eintragung der Erben als neue Eigentümer. Der Fall landete beim Obersten Gerichtsho­f (OGH) – und dessen Ent- scheidung ließ sie dann doch noch aufatmen: Er erteilte einer allzu formalisti­schen Sicht der Dinge eine Absage (5 Ob 35/18k).

Im österreich­ischen Grundbuchs­recht sei das Europäisch­e Nachlassze­ugnis als Urkunde genannt, aufgrund derer Einverleib­ungen stattfinde­n können, heißt es in der Entscheidu­ng. Das Nachlassze­ugnis basiert jedoch auf EU-Recht, konkret auf der Europäisch­en Erbrechtsv­erordnung (EUErbVO). Und dort sei keine Rede davon, dass geerbte Liegenscha­ften konkret benannt werden müssten, um eine Grundbuchs­eintragung zu ermögliche­n. Fazit: Selbst wenn im Nachlassze­ugnis die exakten Bezeichnun­gen der Grundstück­e fehlen, haben die Erben ein Recht darauf, als neue Eigentümer eingetrage­n zu werden. (cka)

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