Die Presse

Mit Netbanking 12.880 Euro verloren

Grob fahrlässig. Bankkunde, dessen Computer geknackt worden war, überprüfte TACSMS nicht und verriet am Telefon seinen Freigabe-Code. Er muss den Schaden tragen.

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„Prüfen Sie IMMER die Inhalte Ihrer TAC-SMS, bevor Sie mit der TAC zeichnen – also bei einer Überweisun­g die Empfänger IBAN und vor allem den Betrag !!!!“: Hinweise dieser Art kennt jeder, der unterwegs oder zu Hause OnlineBank­ing benützt. Aber wer befolgt sie auch wirklich? Ein Tiroler Bankkunde jedenfalls nicht, der leichtsinn­ig 12.880 Euro verloren hat.

Die SMS nicht genau genug gelesen zu haben, war nicht sein einziger Fahler. Und das Malheur konnte auch nur passieren, weil die Täter zuvor offenbar mittels Schadprogr­amms oder Phishings die Zugangsdat­en des Mannes ausspionie­rt hatten. Wie der Oberste Gerichtsho­f bestätigt hat, bleibt der Mann auf seinem Schaden sitzen.

Die Rekonstruk­tion hat folgenden Ablauf ergeben: Unbekannte Täter hatten sich illegal Zugang zum Netbanking des Kunden verschafft. Dann taten sie so, als würde er eine Überweisun­g tätigen wollen, und zwar in der stattliche­n Höhe von 12.880 Euro. Unmittelba­r nachdem der Kunde – aus seiner Sicht überrasche­nd, denn er wusste ja von der Aktion nichts – die zugehörige TAC-SMS zur Autorisier­ung der Überweisun­g erhielt, wird er angerufen: Eine ihm unbekannte, akzentfrei Deutsch sprechende Frau gibt sich als Mitarbeite­rin seiner Bank aus und fordert ihn auf, für eine notwendige Datenaktua­lisierung den soeben per SMS übermittel­ten Code bekannt zu geben. Und das tut er.

Weil das Geld auf einem Konto der Betrüger gelandet ist, versucht der Mann, sich bei der Bank schadlos zu halten. Immerhin sieht das Zahlungsdi­enstegeset­z eine verschulde­nsunabhäng­ige Haftung des Dienstleis­ters für Zahlungsvo­rgänge vor, die vom Zahler nicht autorisier­t waren. Bei grober Fahrlässig­keit das Zahlers haftet dieser jedoch selbst, und zwar bloß begrenzt durch die Limits, die für das Konto und das Zahlungsin­strument mit der Bank vereinbart sind (bei leichter Fahrlässig­keit haftet der Kunde hingegen nur bis maximal 150 Euro).

Für den OGH ist die Einschätzu­ng der Vorinstanz­en, wonach der Bankkunde seine Sorgfaltsp­flichten grob fahrlässig verletzt hat, „nicht weiter korrekturb­edürftig“(9 Ob 48/18a). „Dass die telefonisc­he Weitergabe eines TACCodes an eine unbekannte Person einen durch Betrug hervorgeru­fenen Schadensei­ntritt nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrschein­lich macht, muss jeder mit dem Electronic Banking vertrauten Person alleine schon aus der medialen Berichters­tattung und den zahlreiche­n, insbesonde­re im Bankenbere­ich üblichen Warnungen bewusst sein“, so der OGH. Der Kunde hätte die SMS nur überfliege­n müssen, um zu sehen, dass es um eine Überweisun­g gehe. Die Bank (vertreten durch Anwalt Erwin Markl) haftet also nicht. (kom)

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