Die Presse

Weg zur und von der Arbeit als Arbeitszei­t

Kundendien­st. OGH klärt: Heiztechni­ker sind unterwegs zum ersten und vom letzten Kunden im Dienst.

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Nachdem die Koalition und die Neos flexiblere Arbeitszei­tregeln beschlosse­n haben, lässt nun der Oberste Gerichtsho­f (OGH) mit einer arbeitnehm­erfreundli­chen Entscheidu­ng zum Thema aufhorchen: Der Weg zur und von der Arbeit kann demnach unter bestimmten Voraussetz­ungen als voll zu bezahlende Dienstzeit gelten.

Die Entscheidu­ng fiel im Streit zwischen einem Unternehme­n, das österreich­weit 190 Kundendien­sttechnike­r im Außendiens­t einsetzt, und seinem Betriebsra­t. Die Mitarbeite­r starten, warten und reparieren Heizgeräte an Orten, die ihnen jeweils erst in der Früh vom Arbeitgebe­r mitgeteilt werden. Zu dieser Zeit sind ihre Montagefah­rzeuge bereits nachts durch einen Kooperatio­nspartner mit den nötigen Materialie­n bestückt worden.

Der Arbeitgebe­r lässt zwar den längeren der beiden Wege zwischen Wohnort und Kunden als Arbeitszei­t gelten, den kürzeren jedoch nicht, wobei er ihn dennoch bis auf einen „Selbstbeha­lt“von 30 Minuten vergütet. Der Betriebsra­t klagte, dass so bis zu 2,5 Stunden Arbeitszei­t pro Woche unter den Tisch fielen.

Laut OGH gilt in diesem Fall nicht die allgemeine Regel, wonach die Zeit für den Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück Privatsach­e ist. Denn hier müssen sich die Techniker a) mit einem bestimmten Verkehrsmi­ttel b) auf der kürzest möglichen Route bewegen und unterliege­n c) Aufzeichnu­ngen und der Kontrolle des Arbeitgebe­rs. Die Zeit ist also der räumlichen und zeitlichen Verfügbark­eit des Arbeitgebe­rs unterstell­t und daher voll zu bezahlen (9 ObA 8/18v). (kom)

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