Stifter können auf mehr Anonymität pochen
Privatstiftungen. Seit 2017 müssen Stiftungen melden, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Der Kreis jener, die in das Register Einsicht nehmen können, ist groß. Zu groß, wie Stifter finden. Ab 1. Oktober 2018 wird sich das ändern.
Seit 2017 müssen Privatstiftungen sämtliche Pflichtangaben über ihre wirtschaftlichen Eigentümer, also insbesondere über Stifter und Begünstigte, an das neu geschaffene Register melden. Das sieht das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) so vor. Eine Besonderheit des Registers ist, dass der Kreis der Einsichtberechtigten weit, Kritiker meinen viel zu weit gefasst worden ist: „Kreditinstitute, Glücksspielbetreiber, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Personalverrechner, Handelsgewerbetreibende mit größeren Barumsätzen, Immobilienmakler, Unternehmensberater und Versicherungsvermittler, sie alle können einfach Einsicht nehmen“, sagt Anwalt Georg Eisenberger. „Liegt überdies ein berechtigtes Interesse vor, kann auch jede beliebige Person auf Antrag Einsicht ins Register erhalten.“Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber weit übers Ziel hinausgeschossen, findet der Jurist. Das neue Regelwerk sollte eigentlich der Verhinderung und Verfolgung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienen. Um dieses Ziel zu erreichen, wäre eine derart ausufernde Einsichtmöglichkeit nicht erforderlich gewesen, sagt Eisenberger: „Es hätte genügt, wenn ein sofortiger und vollständiger Zugang jenen Stellen zur Verfügung stünde, die für die Durchsetzung des Rechts zuständig sind.“
Furcht vor Neidern
Doch was stört ihn und viele Stifter an dieser Transparenz? „Stifter und Begünstigte von Privatstiftungen können ebenso wie einzelne Personen ein berechtigtes Interesse daran haben, ihre Anonymität gegenüber der breiten Öffentlichkeit zu schützen“, sagt Eisenberger. Das Bedürfnis der Genannten nach Anonymität hätte viele Gründe. Diese Menschen wollten ein Leben ohne Anfein- dung von Neidern führen, Kriminelle nicht auf sich aufmerksam machen oder einfach überhaupt nicht in der Öffentlichkeit genannt werden, um blanker Sensationsgier zu entkommen. Aktuell ist der Anwalt in diesem Zusammenhang mit einem sehr speziellen Fall konfrontiert: „Unser Mandant ist Stifter. Doch nicht nur er, sondern auch Menschen, die zu ihm in einem persönlichen und wirtschaftlichen Nahverhältnis stehen, werden in Massenmails an Politiker, Verwaltungsbeamte, Journalisten und Richter von einer offenbar geistig verwirrten Person angegriffen. Auch in so einem Fall liegt auf der Hand, dass der Stifter verhindern will, dass die Begünstigten und er diesen unangenehmen Angriffen ausgesetzt sind.“Es gehe hier nicht darum, etwas zu verbergen, sondern darum, dass auch wohlhabende Menschen ein Recht auf Privatsphäre haben sollten. „Doch bisher gibt es hierzulande kein gesetzlich geregeltes Verfahren dafür, dass Stifter oder Begünstigte die Beschränkung der Einsichtsmöglichkeiten beantragen können. Das ist aus meiner Sicht sowohl verfassungs- und europarechtswidrig.“
„Unbedingt notwendige Maßnahme“
Das dürfte dem österreichischen Gesetzgeber kürzlich auch gedämmert sein. „Ab 1. Oktober gilt eine neue Schutzbestimmung im WiEReG. Durch den neuen § 10 a wird auf Antrag eine Einschränkung der Einsicht in das Register bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen ermöglicht“, sagt die Wiener Rechtsanwältin Katharina Müller. „Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer einem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde.“Etwa wenn Stifter oder Begünstigte Gefahr laufen, Opfer von Betrug, Entführung oder strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben zu werden. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist, ist diese Ausnahmebestimmung besonders relevant, weil er dann besonders schutzbedürftig ist. Der neue Paragraf soll also dem Bedürfnis der Betroffenen nach Anonymität gerecht werden. „Allerdings ist die Einschränkung der Einsichtnahme in das Register zeitlich begrenzt und gilt nicht für Behörden, Notare und von der Finanzmarktbehörde beaufsichtigte Finanz- und Kreditinstitute“, erklärt Müller. Dennoch glaubt die Anwältin, dass dem Schutzbedürfnis der wirtschaftlichen Eigentümer damit ausreichend Rechnung getragen werden wird. „Die Maßnahme war unbedingt notwendig.“
Eisenberger hat für jene Stifter, die er rechtlich vertritt, bei der Registerbehörde bereits den Antrag gestellt, die Einsicht ins Register zu beschränken. Jetzt bleibt abzuwarten, wie sie die neue Bestimmung handhabt. Sie kann dem Antrag zustimmen, muss es aber nicht tun.