Urteil zu Schwindel mit Abgasen
Selbstschutz bei Jagd auf Wildschweine nicht anders zu gewährleisten.
Können Käufer wissen, dass ein Auto manipulierte Software enthält? Ja, sagt der OGH.
Wien. Im zweiten Anlauf hat es ein Jäger in Oberösterreich doch noch geschafft, an einen Waffenpass zum Führen von Faustfeuerwaffen heranzukommen. Der Mann hatte angegeben, eine solche Waffe zu brauchen, um sich und seinen Jagdhund gegen Angriffe bei der Jagd auf Wildschweine zu schützen. Nachdem das Landesverwaltungsgericht den Waffenpass verweigert hatte, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, das Gericht habe sich nicht ausreichend mit der Argumentation des Jägers auseinandergesetzt (Ra 2106/03/0078). Und darauf reagiert nun das Verwaltungsgericht.
Gefährliche Wildschweine
Der Jäger beteiligt sich jährlich an zwei Tagen an Jagden in einer Au, bei denen rund 400 Wildschweine erlegt werden. Dabei werden von ihm und einigen Kollegen täglich zirka 30 Nachsuchen ausgeführt, also angeschossene Tiere aufgespürt und zur Strecke gebracht. In dieser Situation können die zahlreich vorhandenen kräftigen Tiere den Jägern und Hunden aber sehr gefährlich werden: Ein Jagdkollege des Mannes wurde einmal von einem Keiler umgestoßen und vom Oberschenkel über das Gesäß bis zum Rücken aufgebissen.
Das Verwaltungsgericht ist jetzt davon überzeugt, dass der Jäger regelmäßig in Gefahrensituationen komme, in denen er eine Pistole oder einen Revolver brauche. Auf dem Rücken liegend, zudem mit der Hundeleine in einer Hand könne er eine Langwaffe nicht verwenden. „In dieser Situation ist der Einsatz einer Faustfeuerwaffe notwendig, um die Abwehrmöglichkeit des Beschwerdeführers zu erhalten“, entschied das Verwaltungsgericht (LVwG-750319/22/ MB/JB). Konsequenz: „Dem Beschwerdeführer ist ein Waffenpass auszustellen.“(kom)