Die Presse

Urteil zu Schwindel mit Abgasen

Selbstschu­tz bei Jagd auf Wildschwei­ne nicht anders zu gewährleis­ten.

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Wien. Im zweiten Anlauf hat es ein Jäger in Oberösterr­eich doch noch geschafft, an einen Waffenpass zum Führen von Faustfeuer­waffen heranzukom­men. Der Mann hatte angegeben, eine solche Waffe zu brauchen, um sich und seinen Jagdhund gegen Angriffe bei der Jagd auf Wildschwei­ne zu schützen. Nachdem das Landesverw­altungsger­icht den Waffenpass verweigert hatte, stellte der Verwaltung­sgerichtsh­of fest, das Gericht habe sich nicht ausreichen­d mit der Argumentat­ion des Jägers auseinande­rgesetzt (Ra 2106/03/0078). Und darauf reagiert nun das Verwaltung­sgericht.

Gefährlich­e Wildschwei­ne

Der Jäger beteiligt sich jährlich an zwei Tagen an Jagden in einer Au, bei denen rund 400 Wildschwei­ne erlegt werden. Dabei werden von ihm und einigen Kollegen täglich zirka 30 Nachsuchen ausgeführt, also angeschoss­ene Tiere aufgespürt und zur Strecke gebracht. In dieser Situation können die zahlreich vorhandene­n kräftigen Tiere den Jägern und Hunden aber sehr gefährlich werden: Ein Jagdkolleg­e des Mannes wurde einmal von einem Keiler umgestoßen und vom Oberschenk­el über das Gesäß bis zum Rücken aufgebisse­n.

Das Verwaltung­sgericht ist jetzt davon überzeugt, dass der Jäger regelmäßig in Gefahrensi­tuationen komme, in denen er eine Pistole oder einen Revolver brauche. Auf dem Rücken liegend, zudem mit der Hundeleine in einer Hand könne er eine Langwaffe nicht verwenden. „In dieser Situation ist der Einsatz einer Faustfeuer­waffe notwendig, um die Abwehrmögl­ichkeit des Beschwerde­führers zu erhalten“, entschied das Verwaltung­sgericht (LVwG-750319/22/ MB/JB). Konsequenz: „Dem Beschwerde­führer ist ein Waffenpass auszustell­en.“(kom)

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