Rabiater Mann mit Axt nicht versichert
Haftpflicht. Dass jemand mit hoch erhobener Axt auf andere zuläuft und sie massiv erschreckt, ist keine „Gefahr des täglichen Lebens“, bestätigt der Oberste Gerichtshof.
Wien. Private Haftpflichtversicherungen haben es so an sich, dass sie eine Deckung für außergewöhnliche Situationen bieten. Für den Einzelnen stellt die Gefahr, gegenüber jemandem anderen haftpflichtig zu werden, ja noch immer eine Ausnahme dar, wie auch der Oberste Gerichtshof (OGH) sagt. Eine aktuelle Entscheidung des Höchstgerichts zeigt aber, dass die Ausnahme mitunter so krass sein kann, dass die Haftpflichtversicherung doch von der Deckungspflicht frei ist.
Es begann mit einem harmlosen Spaziergang eines Paares. Die beiden hatten einen Weg entlang eines Waldes genommen, als von einem nicht eingezäunten Grundstück ein fremder Hund auf sie zugelaufen kam. Das war ihnen nicht recht behaglich, weshalb sie den Eigentümer des Hundes aufforderten, das Tier von ihnen wegzuholen. Der reagierte prompt, wenn auch ganz anders, als die Spaziergänger erwartet hatten.
Statt das Tier zu besänftigen holt er nämlich eine Axt und läuft damit in der erhobenen Hand auf die Spaziergänger zu. Erst in einem Abstand von zwei bis drei Metern von den Spaziergängern lässt er die Axt fallen, um sodann einen der Spaziergänger mit dem Oberkörper immer weiter zurückzudrängen und ihn dabei mit dem Umbringen zu bedrohen.
Spaziergängerin geschockt
Für die ahnungslose Frau ist das ein so schwerer Schock, dass in der Folge von ärztlicher Seite eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt wird. Grund genug, den Mann zu klagen – und zwar mit Erfolg. Weniger Glück hatte dann der rabiate Hundebesitzer beim Versuch, sich seine Schadenersatzzahlung bei seiner privaten Haftpflichtversicherung zurückzuholen.
Gerne hätte er in diesem Deckungsprozess den ganzen Vorfall hinterfragt; wie der OGH jedoch bestätigte, hat der Vorprozess, an dem sich die Haftpflichtversicherung auf Wunsch hätte beteiligen können, eine bindende „Tatbe- standswirkung“. Das bedeutet: Der Versicherungsnehmer muss die ihn belastenden Tatsachenfeststellungen auch im Deckungsprozess gegen sich gelten lassen.
Und das verheißt für den nunmehrigen Kläger nichts Gutes. Denn der OGH hat nichts dagegen einzuwenden, dass die Vorinstanzen das Verhalten des Mannes nicht jenen „Gefahren des täglichen Lebens“zugerechnet haben, die von der Haftpflichtversicherung abgedeckt werden. Dass ein Versicherungsnehmer im Zuge einer verbalen Auseinandersetzung mit einer hocherhobenen Axt auf andere zuläuft und diese bedroht, lasse laut Vorinstanzen ein Bedrohungspotenzial erkennen, das einem Durchschnittsmenschen völlig fremd sei.
Für den OGH (7 Ob 125/18k) hält sich diese Einschätzung im Rahmen der Judikatur. Die außerordentliche Revision des Hundebesitzers war daher zurückzuweisen; der Mann muss den von ihm verursachten Schaden endgültig tragen. (kom)