Die Presse

Juristisch­es Tamtam um die Homo-Ehe

Das Gebot der sachlichen Differenzi­erung erfordert es, Unterschie­dliches nicht populistis­ch gleich zuzuordnen.

- VON ANDREAS KRESBACH

Nach dem Erkenntnis des Verfassung­sgerichtsh­ofs (VfGH) vom Vorjahr, das gesetzlich­e Bestimmung­en aufgehoben hat, die die Ehe für heterosexu­elle Paare und die Eingetrage­ne Partnersch­aft (EP) für homosexuel­le Paare vorbehält, muss bis Jahresende eine neue Regelung gefunden werden, sollen nicht beide Rechtsinst­itute für alle Paare offenstehe­n, was aber eine Art unsachlich­er Populismus wäre.

Obwohl die Ausgestalt­ung als auch die Rechtsfolg­en beider Formen einander weitgehend entspreche­n, wie der VfGH festgehalt­en hat, gibt es dennoch sachliche Gründe, die Differenzi­erung von Ehe und Eingetrage­ner Partnersch­aft aufrechtzu­erhalten, ohne dass gleichgesc­hlechtlich­e Paare darin eine mögliche Diskrimini­erung erblicken müssen, wie es das Judikat durch die Exklusivit­ät der EP für diese Gruppe unterstell­t hat.

Denn der VfGH hat in dieser auch kulturell-religiös stark geprägten Rechtsfrag­e als zentralen Entscheidu­ngsgrund einzig auf die formal gleiche Bezeichnun­g der Verbindung von hetero- und homosexuel­len Paaren abgestellt. Er hat allein in deren exklusiver Zuordnung entweder zur Ehe oder zur EP mit dem damit vermeintli­ch verbundene­n unerwünsch­ten Zwang, die eigene sexuelle Orientieru­ng öffentlich zu machen, eine potenziell­e Diskrimini­erung gleichgesc­hlechtlich­er Paare gesehen.

Weitgehend ausgeblend­et blieb in diesem umstritten­en Erkenntnis dagegen das in der Europäisch­en Menschenre­chtskonven­tion verankerte und damit im Verfassung­srang stehende „Recht auf Eheschließ­ung für Männer und Frauen im heiratsfäh­igen Alter“.

Damit besteht ja auch bereits ein verfassung­sgesetzlic­her Ehebegriff in Österreich. Folgericht­ig hat der Europäisch­e Gerichtsho­f für Menschenre­chte im Jahr 2010 judiziert, dass Gesetze, die die Ehe nur für Mann und Frau vorsehen, nicht der Konvention widersprec­hen.

Die Ehe auch auf gleichgesc­hlechtlich­e Paare zu erweitern, würde nicht nur heißen, das biologisch­e Faktum, dass nur aus der Gemeinscha­ft von Mann und Frau neues menschlich­es Leben hervorgehe­n kann, nicht zu berücksich­tigen. Es würde auch ihrer Ausrichtun­g auf das Wohl des Kindes zuwiderlau­fen, dem in der Regel – von der ein Gesetz auszugehen hat – mit einer Vater-Mutter-Kind-Beziehung am besten gedient ist.

Newspapers in German

Newspapers from Austria