Die Presse

Ökowerbung: Plastik aus Meer darf nicht vom Strand sein

Unlauterer Wettbewerb. Spülmittel­flaschen dürfen nicht mit irreführen­den Werbeaussa­gen verkauft werden.

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Der Plastikmül­l in den Weltmeeren wird in der Öffentlich­keit zunehmend als Problem wahrgenomm­en. Wie schön also, wenn man etwas Gutes tun und Verpackung­en kaufen kann, die aus Müll aus dem Meer hergestell­t worden sind. Weniger schön ist es allerdings, wenn das nur in der Werbung vorgegauke­lt wird.

„Ocean Bottle – hergestell­t mit 50 Prozent Plastikmül­l aus dem Meer“stand auf Spülmittel­flaschen, auf deren Halsmansch­ette auch eine im Meer schwimmend­e Flasche abgebildet war. „Wir setzen ein Zeichen für unsere Meere“und „Mach mit, unsere Meere vom Plastikmül­l zu befreien“stand auf der Rückseite zu lesen, womit die Reinigung der Meere gewisserma­ßen zum Programm erhoben wurde.

Ein Mitbewerbe­r hinterfrag­te allerdings diese Aussagen, woraufhin deren Verwender einräumen musste: Die Flaschen bestehen zwar zu mehr als 50 Prozent aus recycletem PET-Plastik; das wurde jedoch nach der Fußball-WM 2014 in Brasilien an Stränden, Fluss- ufern und Wasserläuf­en einer Bucht in Rio de Janeiro aufgesamme­lt, und es steht nicht fest, dass das Plastik aus dem Meer stammte.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Wien verbot deshalb in zweiter Instanz mit einer einstweili­gen Verfügung die Werbung mit den erwähnten Aussagen. Und der Oberste Gerichtsho­f billigte die Entscheidu­ng, indem er eine außerorden­tliche Revision des vorgeblich­en Meeresschü­tzers zurückwies (4 Ob 144/18g).

Entgegen dessen Ausführung­en sei das OLG nicht von einem „dummen“oder „flüchtigen“Betrachter ausgegange­n, sondern von einem angemessen aufmerksam­en und kritischen Durchschni­ttsverbrau­cher. Die Einschätzu­ng, dass die Kunden in die Irre geführt worden wären, bedürfe keiner Korrektur, zumal gerade an Werbung mit Umweltschu­tzbegriffe­n ein strenger Maßstab anzulegen sei. Denn sie eigne sich besonders gut dafür, den Kaufentsch­luss zu beeinfluss­en, so der OGH. (kom)

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