Die Presse

Pflege: Zugriff aufs Vermögen ganz untersagt

Höchstrich­ter untersagen Regress auch für Altfälle.

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Auch wenn der Pflegeregr­ess seit Jahresbegi­nn abgeschaff­t ist, wollten mehrere Bundesländ­er noch auf das Vermögen von Heimbewohn­ern bzw. deren Erben zugreifen. Und zwar in jenen Fällen, in denen es um vor dem 1. Jänner 2018 entstanden­e Forderunge­n geht. Der Verfassung­sgerichtsh­of (VfGH) stellte in einer am Donnerstag veröffentl­ichten Entscheidu­ng aber nun klar, dass auch in diesen Fällen der Regress untersagt ist.

Ein Zugriff auf Vermögen, auch durch eine vor 2018 erfolgte Grundbuche­intragung oder vereinbart­e Ratenzahlu­ng, sei nicht mehr erlaubt, hieß es aus dem VfGH auf Nachfrage. Das lasse sich aus dem aktuellen Erkenntnis ableiten. Dieses betraf die Beschwerde eines Mannes, der nach einer Entscheidu­ng des Landesverw­altungsger­ichts Salzburg vom Dezember des Vorjahrs einen Beitrag zur Pflege in einer stationäre­n Einrichtun­g hätte leisten sollen. Der Mann blitzte zwar mit dieser konkreten Beschwerde ab, weil das Ende des Pflegeregr­esses erst drei Wochen später in Kraft trat. Gleichzeit­ig machte der VfGH aber klar, wie das per Jahresbegi­nn in der Verfassung verankerte Verbot des Pflegeregr­esses zu verstehen ist. Nämlich so, dass auch für Altfälle nicht mehr gezahlt werden müsse.

Bund-Länder-Konflikt

Einige Bundesländ­er hatten erklärt, dass wegen der fehlenden Ausführung­sregeln des Bundes nicht klar sei, ob das Verbot des Pflegeregr­esses auch für ältere Forderunge­n bestehe. Deswegen müssten sie das Geld einklagen. Der Bund hatte zuletzt gemeint, dass die Regeln bereits nach einer Entscheidu­ng des Obersten Gerichtsho­fs aus dem Juni klar gewesen seien. So war eine Einrichtun­g der Stadt Wien mit einer Klage gescheiter­t, laut der die Erben für die Pflegekost­en der verstorben­en Mutter im Jahr 2013 hätten aufkommen sollen.

Laut dem jetzigen VfGH-Erkenntnis darf kein Pflegeregr­ess mehr geltend gemacht werden, selbst wenn es ein vor 2018 ergangenes, anderslaut­endes Urteil gibt. (aich/APA)

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