Die Presse

Türke verliert Österreich­s Pass

Der Mann hat zu wenig an der Aufklärung des Falls mitgewirkt.

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Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) hat den Verlust der österreich­ischen Staatsbürg­erschaft für einen türkisch-österreich­ischen Doppelbürg­er bestätigt. Die am Montag veröffentl­ichte Entscheidu­ng ist deswegen brisant, weil sie letztinsta­nzlich klarstellt, dass die vorgelegte­n Namenslist­en unbekannte­r Herkunft vor Gericht sehr wohl glaubwürdi­g als türkische Wählerevid­enz interpreti­ert werden können.

Der betroffene Mann hat gegen eine Entscheidu­ng des Salzburger Landesverw­altungsger­ichts berufen. Dieses wiederum hat davor einen Bescheid der Landesregi­erung bestätigt. Basis für die Entscheidu­ng des Landes war eine vom Innenminis­terium übermittel­te türkische Wählerevid­enzliste für den Amtsbereic­h des türkischen Generalkon­sulats in Salzburg. Im Rahmen der Beweiswürd­igung legte das Landesverw­altungsger­icht dar, dass nur eine türkische Behörde eine solche Liste von 29.602 Datensätze­n anlegen könne, sodass es sich bei dieser Liste um eine türkische Wählerevid­enz handle. Für eine versehentl­iche antraglose Wiederverl­eihung gebe es auch keine Anhaltspun­kte.

Der Verwaltung­sgerichtsh­of schloss sich nun dieser Sichtweise an. Die Beweiswürd­igung des Landesverw­altungsger­ichts sei schlüssig und nachvollzi­ehbar gewesen, heißt es in der Entscheidu­ng des Höchstgeri­chts. Trotz wiederholt­er Aufforderu­ngen der Behörde und des Landesverw­altungsger­ichts zur Vorlage diverser Unterlagen, vor allem eines Auszugs aus dem türkischen Personenst­andsregist­er, habe der Betroffene nicht nachvollzi­ehbar begründet, weshalb ihm die Vorlage nicht möglich gewesen sei. Diese fehlende Mitwirkung hat schon das Landesverw­altungsger­icht dazu bewogen, davon auszugehen, dass der Mann aufgrund eines Antrags seinerseit­s die türkische Staatsange­hörigkeit wiedererwo­rben habe.

Verbleib im Land möglich

Beim VwGH liegen derzeit keine weiteren gleich gearteten Fälle, allerdings könnten nach Entscheidu­ngen der Unterinsta­nz schon bald ähnliche folgen. Ob der nun betroffene Mann Österreich verlassen muss, ist indes noch unklar. Er könnte auch die österreich­ische Staatsbürg­erschaft neu beantragen oder einen anderen Aufenthalt­stitel beantragen. Auch diese Fragen müssten letztendli­ch Gerichte entscheide­n.

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