Nach einer Entscheidung des EuGH wird es in Zukunft für den Staat schwieriger, Geldstrafen von ausländischen Unternehmen, die in Österreich tätig sind, zu kassieren.
Urteil.
Es kommt nicht oft vor, dass Unternehmer und Arbeiterkammer (AK) einer Meinung sind. Eine Entscheidung (C-33/17) des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH) war gestern jedoch Anlass für die seltene Eintracht. Wirtschaftskammer und AK, beide empört sie gleichermaßen. Und auch die SPÖ-Abgeordnete Evelyn Regner bezeichnete sie als „realitätsfern“, zumal Österreich „im Zentrum von Lohn- und Sozialdumping“stehe.
In dieser Entscheidung erklärten die Luxemburger Richter eine Bestimmung des heimischen Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes für EU-rechtswidrig. Doch genau besagter § 34 liegt der Wirtschaft und den Arbeitnehmervertretern besonders am Herzen: Der Gesetzgeber hat damit nämlich erreicht, dass Österreichs Finanzbehörden nicht mehr durch die Finger schauen, wenn sie eine Geldstrafe über ein ausländisches Unternehmen verhängen, das in Österreich tätig ist, sich aber nicht an die Gesetze hält.
In der Praxis waren die Verwaltungsstrafen häufig uneinbringlich. Denn die Kooperationsbereitschaft ausländischer Behörden hält sich bekanntlich in Grenzen, wenn es darum geht, eigene Bürger und Unternehmen zu schützen. „Vor allem im Baugewerbe arbeiten viele ausländische Betriebe mit mafiösen Methoden und halten sich nicht an die österreichischen Gesetze“, sagt Renate ScheichelbauerSchuster, Obfrau der Bundessparte Gewerbe und Handel.
Doch das gilt erstens nicht für alle und zweitens haben sie einen entscheidenden Vorteil: Sie bieten ihre Dienstleistungen um einiges günstiger als ihre österreichischen Mitbewerber an. Deshalb entscheiden sich viele Österreicher nicht für den Baumeister aus dem eigenen Ort, sondern lieber für jenen aus dem nahen Ungarn, Tschechien oder der Slowakei.
So war es auch in dem Fall, mit dem der EuGH befasst war: Ein Österreicher beauftragte das slowenisches Unternehmen Cˇepelnik, Bauarbeiten im Wert von 12.200 Euro an seinem Einfamilienhaus in Kärnten durchzuführen. Auf der Baustelle führte die österreichische Finanzpolizei eine Kontrolle durch und leitete danach wegen des Verdachts zweier Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften eine Untersuchung ein. Gleichzeitig verpflichtete die Verwaltungsbehörde den Kärntner Bauherrn – wie es der § 34 des Sozialdumping-Gesetzes vorsieht – jede weitere Zahlung an die Firma Cˇepelnik zu stoppen. Stattdessen hatte er den noch ausstehenden Werklohn in der Höhe von 5200 Euro als Sicherheitsleistung für eine drohende Strafe zu hinterlegen.
Nach Beendigung der Arbeiten forderte Cˇepelnik die ausstehenden 5200 Euro von ihrem Auftraggeber ein. Dieser zeigte freilich keinerlei Bereitschaft zu zahlen, schließlich hatte er diesen Betrag schon als Sicherheitsleistung für die Geldbuße an die BH Völker- markt zu zahlen gehabt. (Das slowenische Unternehmen war schlussendlich zu einer Geldstrafe von 9000 Euro verurteilt worden.)
Dann habe der Bauherr den Werklohn eben noch einmal zu zahlen, nämlich an sie, so der Standpunkt der slowenischen Firma. Sie klagte ihn auf diesen Betrag. Eine verzwickte Angelegenheit, wie das zuständige Bezirksgericht Bleiburg befand. Es legte deshalb den Fall dem EuGH vor.
Und das Unionsgericht kam zu folgendem Ergebnis: „Diese Regelung sei für beide, für den inländischen Dienstleistungsempfänger als auch für den ausländischen Dienstleister benachteiligend. Sie verstoßt gleich in drei Punkten gegen die Dienstleistungsfreiheit, die der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäische Union selbst vorsieht“, erklärt Arbeitsrechtsexperte Stefan Köck die Entscheidung. „Im Wesentli- chen befindet der EuGH die Regelung zu radikal, um sie mit der Wahrung von arbeitsrechtlichen Mindeststandards und der Bekämpfung von Sozialbetrug zu rechtfertigen.“Die Entscheidung hat weitreichende Folgen: „So wie diese Regelung derzeit lautet, ist sie tot und darf nicht mehr angewendet werden. Der Gesetzgeber muss einen neuen Mechanismus finden, um einen zusätzlichen Haftungsfond zur Sicherung dieser Strafen zu bewahren.“
Genau das verlangt Scheichelbauer-Schuster von der Regierung gestern mit Nachdruck: „Wettbewerbsgleichheit, und Fairness müssen in jedem Fall gelten. Die Beanstandungsquote der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bei Kontrollen gegenüber ausländischen Firmen lag zuletzt bei rund 44,5 Prozent. Die Zahlungsquote bei festgestellten Verstößen ausländischer Mitbewerber läuft dem diametral entgegen.“