Die Presse

Grundwehrd­iener schwer verletzt: Republik muss nicht zahlen

Schmerzeng­eld. Ein 19-Jähriger kam bei Arbeiten in der Kaserne zu Schaden. Dafür habe das Heer nichts gekonnt, sagt der Oberste Gerichtsho­f.

- VON PHILIPP AICHINGER

Er bereitete mit seinen Kameraden den Tag der offenen Tür einer Kaserne vor. Doch im Zuge dieser Arbeiten verletzte sich ein 19-jähriger Grundwehrd­iener schwer. Aber haftet deswegen die Republik für die Schäden? Eine Frage, die gerichtlic­h geklärt werden musste.

Der junge Mann war als Kraftfahre­r für ein sogenannte­s Faltstraße­ngerät eingeteilt worden. Dieses kann selbst fahren, und man kann mit ihm auf unwegsamem Gelände eine Faltstraße legen, damit andere Fahrzeuge diese nützen können. Sechs Tage war der Mann am Faltstraße­ngerät ausgebilde­t worden. Dabei wurde die Faltstraße wiederholt ausgelegt und eingezogen. Dem Grundwehrd­iener wurde gesagt, worauf er achten müsse.

Mit dem Faltstraße­ngerät sollte nun auf dem Wasserübun­gsplatz der Kaserne ein Hubschraub­erlandepla­tz ausgelegt werden. Beim Aufwickeln eines Gurts aber geschah das Unglück. Eine am Gurtende angebracht­e Verbin- dungsschel­le verhakte sich mit einem Blechteil des Faltstraße­ngeräts. Der Gurt geriet in Spannung, der Soldat schrie noch „Halt“, dann aber löste sich die Verbindung und traf den Mann im Gesicht.

Schmerzen und Verunstalt­ung

Der Mann klagte nun die Republik. Sie solle ihm 10.000 Euro an Schmerzeng­eld und Verunstalt­ungsentsch­ädigung zahlen. Der Soldat stützte seine Klage zum einen auf die Amtshaftun­g und zum anderen auf das Eisenbahn- und Kraftfahrz­eughaftpfl­ichtgesetz (EKHG), das eine Haftung des KfzHalters vorsieht.

Die Republik entgegnete, der Mann sei für das Gerät ausreichen­d ausgebilde­t worden. Auf den „Halt“-Ruf habe sein Vorgesetzt­er sofort reagiert, aber das Unglück nicht mehr abwenden können. Es gebe also keinen Grund für eine Amtshaftun­g. Und das EKHG greife auch nicht. Denn der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem das Faltstraße­ngerät nicht in Betrieb gewesen sei.

Der OGH sah wie schon die beiden Vorinstanz­en keine Amtshaftun­g gegeben. Der Vorgesetzt­e habe darauf vertrauen können, dass der Soldat, der das Prozedere schon drei Mal richtig gemacht habe, auch nun keinen Fehler begehe. Außerdem sei der Vorgesetzt­e in der Nähe gewesen.

Was das EKHG betreffe, so stellte der OGH fest, dass das Faltstraße­ngerät zwar im Stillstand war. Aber es sei noch der Lkw-Mo- tor gelaufen, mit dem der Gurt aufgewicke­lt wurde. Damit sei das Gerät sehr wohl noch im Betrieb gewesen und das EKHG gelte.

Jedoch sieht das EKHG vor, dass der Halter dann nicht zahlen muss, wenn der Unfall durch ein für ihn unabwendba­res Ereignis passiert ist, das der Geschädigt­e selbst verursacht hat. Und so ein Ereignis liege hier vor, meinte der OGH (1 Ob 135/18m). Der Soldat erhält keinen Schadeners­atz.

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[ Bundesheer ] Ein Faltstraße­ngerät des Bundesheer­s – hier in ungefährli­cher Aktion.

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