Grundwehrdiener schwer verletzt: Republik muss nicht zahlen
Schmerzengeld. Ein 19-Jähriger kam bei Arbeiten in der Kaserne zu Schaden. Dafür habe das Heer nichts gekonnt, sagt der Oberste Gerichtshof.
Er bereitete mit seinen Kameraden den Tag der offenen Tür einer Kaserne vor. Doch im Zuge dieser Arbeiten verletzte sich ein 19-jähriger Grundwehrdiener schwer. Aber haftet deswegen die Republik für die Schäden? Eine Frage, die gerichtlich geklärt werden musste.
Der junge Mann war als Kraftfahrer für ein sogenanntes Faltstraßengerät eingeteilt worden. Dieses kann selbst fahren, und man kann mit ihm auf unwegsamem Gelände eine Faltstraße legen, damit andere Fahrzeuge diese nützen können. Sechs Tage war der Mann am Faltstraßengerät ausgebildet worden. Dabei wurde die Faltstraße wiederholt ausgelegt und eingezogen. Dem Grundwehrdiener wurde gesagt, worauf er achten müsse.
Mit dem Faltstraßengerät sollte nun auf dem Wasserübungsplatz der Kaserne ein Hubschrauberlandeplatz ausgelegt werden. Beim Aufwickeln eines Gurts aber geschah das Unglück. Eine am Gurtende angebrachte Verbin- dungsschelle verhakte sich mit einem Blechteil des Faltstraßengeräts. Der Gurt geriet in Spannung, der Soldat schrie noch „Halt“, dann aber löste sich die Verbindung und traf den Mann im Gesicht.
Schmerzen und Verunstaltung
Der Mann klagte nun die Republik. Sie solle ihm 10.000 Euro an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung zahlen. Der Soldat stützte seine Klage zum einen auf die Amtshaftung und zum anderen auf das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG), das eine Haftung des KfzHalters vorsieht.
Die Republik entgegnete, der Mann sei für das Gerät ausreichend ausgebildet worden. Auf den „Halt“-Ruf habe sein Vorgesetzter sofort reagiert, aber das Unglück nicht mehr abwenden können. Es gebe also keinen Grund für eine Amtshaftung. Und das EKHG greife auch nicht. Denn der Unfall habe sich zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem das Faltstraßengerät nicht in Betrieb gewesen sei.
Der OGH sah wie schon die beiden Vorinstanzen keine Amtshaftung gegeben. Der Vorgesetzte habe darauf vertrauen können, dass der Soldat, der das Prozedere schon drei Mal richtig gemacht habe, auch nun keinen Fehler begehe. Außerdem sei der Vorgesetzte in der Nähe gewesen.
Was das EKHG betreffe, so stellte der OGH fest, dass das Faltstraßengerät zwar im Stillstand war. Aber es sei noch der Lkw-Mo- tor gelaufen, mit dem der Gurt aufgewickelt wurde. Damit sei das Gerät sehr wohl noch im Betrieb gewesen und das EKHG gelte.
Jedoch sieht das EKHG vor, dass der Halter dann nicht zahlen muss, wenn der Unfall durch ein für ihn unabwendbares Ereignis passiert ist, das der Geschädigte selbst verursacht hat. Und so ein Ereignis liege hier vor, meinte der OGH (1 Ob 135/18m). Der Soldat erhält keinen Schadenersatz.