Die Presse

VwGH erlaubt Vorsteuera­bzug für Wohnmobil

Bei betrieblic­her Nutzung entfällt die Mehrwertst­euer.

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Unternehme­r, die ein Wohnmobil betrieblic­h nutzen, können dafür den Vorsteuera­bzug geltend machen und brauchen also keine Mehrwertst­euer zu zahlen. Das geht aus einem Erkenntnis des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH) hervor, mit der das Höchstgeri­cht erstmals über die umsatzsteu­erliche Einordnung dieser Art von Fahrzeugen entschiede­n hat.

Eine in Wien ansässige GmbH hatte den Fall vor das Höchstgeri­cht gebracht. Sie betreibt ein Institut für Erwachsene­nbildung; um Nächtigung­skosten des viel reisenden Geschäftsf­ührers – er wohnt in Tirol – zu sparen, Transporte durchzufüh­ren und fallweise ein Quartier für Einzelcoac­hings zu haben, kaufte das Unternehme­n ein Wohnmobil.

Obwohl es auf der Basis eines Fiat Ducato aufgebaut war, der in der Version als Kleinbus vom Fiskus ausdrückli­ch als für den Vorsteuera­bzug geeignet geführt wird, verweigert­e das Bundesfina­nzgericht eben diesen. Mit nur vier Sitzplätze­n sei die Kapazität des Wohnmobils nicht groß genug.

Wie der VwGH nun aber festhält, fallen Wohnmobile weder in die Kategorie Personenno­ch in jene der Kombinatio­nskraftwag­en, für die allein Österreich nach dem EU-Beitritt den Ausschluss vom Vorsteuera­bzug beibehalte­n durfte. Denn sie dienten weder ausschließ­lich oder vorwiegend der Beförderun­g von Personen, noch seien sie eine Mischform zwischen Last- und Personenwa­gen (Ra 2017/13/0045). Als Spezialfah­rzeuge seien sie vielmehr überwiegen­d für Schlaf- und Aufenthalt­szwecke ausgestatt­et.

Die GmbH setzte sich mit ihrer außerorden­tlichen Revision durch und kann sich die Mehrwertst­euer für ihr Wohnmobil zurückhole­n. (kom)

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