„Sexschlampe, Bordell“: Frau verliert Wohnung
Mietrecht. Weil sie andere Bewohner ordinär beschimpfte, muss eine Frau ausziehen.
Bis zuletzt hatte sich eine Frau dagegen gewehrt, ihre Wohnung aufgeben zu müssen. Noch vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) erklärte sie, ihr Verhalten sei nur eine Reaktion darauf gewesen, dass der Vermieter sie durch die hellhörige Bauweise des Hauses provoziert habe. Beschimpft hatte die in der Steiermark wohnende Frau allerdings nicht die Vermietungsgesellschaft, sondern die anderen Bewohner im Haus.
So musste sich eine Mitbewohnerin von der Frau anhören, eine „Sexschlampe“zu sein. Damit es jeder erfährt, hängte die Frau auch einen Zettel ans schwarze Brett, laut dem eine Nachbarin eine „Sexfrau“sei und das gesamte Gebäude ein „Sexhaus“. Auch beim Finanzamt meldete die Mieterin, dass eine Bewohnerin der Prostitution in der Wohnung nachgehe, was aber nicht stimmte. Überdies verständigte die Mieterin wegen angeblichen Lärms im Gebäude öfter die Polizei.
Die Frau habe sich bereits durch normale Geräusche wie Wäschewaschen, Gehen oder den Aufenthalt von anderen Bewohnern am Balkon gestört gefühlt, hielt das Bezirksgericht Bruck an der Mur fest. Umgekehrt habe die Mieterin andere beeinträchtigt, indem sie mit Gegenständen am Türrahmen klopfte. Damit wollte die Frau gegen den von ihr wahrgenommenen Lärm protestieren.
Auch das Landesgericht Leoben war zu dem Schluss gekommen, dass der Mietvertrag mit der Frau wegen unleidlichen Verhaltens gekündigt werden könne. Der OGH (1 Ob 134/18i) hatte ebenfalls kein Verständnis für die Frau, auch wenn das Haus tatsächlich hellhörig sei. Denn unabhängig davon sei das Verhalten der Mieterin nicht zu rechtfertigen. Und gerade weil das Haus so hellhörig sei, dürfe man nicht wie die Frau ständig mit Gegenständen am Türrahmen Lärm machen, der andere stört. Die Mieterin muss also ausziehen.