Die Presse

Absetzen von Spenden mit Tücken

Datenüberm­ittlung. Spendenorg­anisatione­n müssen Zuwendunge­n ans Finanzamt melden, nur dann werden diese beim Spender steuerlich berücksich­tigt. Die bürokratis­chen Hürden seien nach wie vor hoch, beklagt der Fundraisin­g-Verband.

- VON CHRISTINE KARY [ iStockphot­o ]

Die Hürden für die steuerlich­e Geltendmac­hung von Spenden seien zu hoch, so der Fundraisin­gVerband.

„Entgegen vielen Befürchtun­gen ist die Solidaritä­t der Österreich­er weiterhin ungebroche­n.“Der Fundraisin­g-Verband Austria lobte einmal mehr die Freigiebig­keit der Menschen im Land, als er kürzlich den diesjährig­en Spendenber­icht präsentier­te. Auf insgesamt 675 Millionen Euro dürften sich die Spenden heuer summieren, die Beteiligun­g bleibe damit auf Rekordnive­au. Wobei die dafür entscheide­nden Wochen die um Weihnachte­n sind: 25 bis 30 Prozent des gesamten Spendenauf­kommens entfallen üblicherwe­ise auf Sammlungen in dieser Zeit.

Immer mehr Menschen spenden auch über Patenschaf­ten und Fördermitg­liedschaft­en, beachtlich­e 15 Prozent werden inzwischen auf diesem Weg aufgebrach­t. Und noch etwas stellte der Verband in seinem Bericht fest: Die steuerlich­e Absetzbark­eit von Spenden spielt eine immer größere Rolle. Rund eine Million Österreich­er haben demnach heuer von der Absetzmögl­ichkeit Gebrauch gemacht, jeder dritte Spendeneur­o finde Eingang in die Steuererkl­ärung. Laut Verbandsge­schäftsfüh­rer Günther Lutschinge­r gibt es hier allerdings noch Luft nach oben – und Reformbeda­rf bei den Regeln für die Geltendmac­hung.

Unter anderem bemängelt er, dass „Spenden für Schulen in Entwicklun­gsländern absetzbar sind, für österreich­ische Schul- und Bildungspr­ojekte allerdings nicht“. Sport sei ebenfalls ausgeklamm­ert. Auch Tierschutz ist per se nicht erfasst, Tierheime können es aber auf die Liste der begünstigt­en Einrichtun­gen schaffen.

Bürokratis­che Hürden

Verbesseru­ngsbedarf ortet der Verband auch bei der Datenweite­rleitung an die Finanzverw­altung – da gebe es nach wie vor massive bürokratis­che Hürden. Seit 2017 werden Spenden an begünstigt­e Organisati­onen ja grundsätzl­ich – wenn der Spender die Datenweite­rgabe nicht untersagt hat – direkt ans Finanzamt gemeldet und automatisc­h bei der Veranlagun­g berücksich­tigt. Allerdings nur, wenn man seinen Vorund Zunamen und das Geburtsdat­um angegeben hat – wobei die Schreibung des Namens mit jener auf dem Meldezette­l übereinsti­mmen muss. Durchaus möglich also, dass die Absetzbark­eit an einem nicht vollständi­g angegebene­n Doppelname­n oder einem abgekürzte­n Vornamen scheitert. Auch sonst steckt die Tücke im Detail: So heißt es etwa auf der Homepage des Finanzmini­steriums, dass man bei herkömmlic­hen Spendenerl­agscheinen – wie man sie gerade in der Vorweihnac­htszeit fast täglich im Briefkaste­n findet – den korrekten Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdat­um beim Verwendung­szweck angeben kann. Zu beachten sei aber, „dass diese Informatio­nen nur übermittel­t werden, wenn das Feld ,Zahlungsre­ferenz‘ nicht ausgefüllt ist“. Dass man selbst Spenden als Sonderausg­aben ans Finanzamt meldet, ist nicht mehr vorgesehen – ohne Datenüberm­ittlung durch die Spendenorg­anisation fällt man somit um die Absetzmögl­ichkeit um. Nur wenn die Organisati­on trotz korrekter Angaben keine oder falsche Daten übermittel­t hat und das auf Veranlassu­ng des Spenders nicht berichtigt, kann sich dieser ausnahmswe­ise direkt ans Finanzamt wenden.

Nicht ohne Steuerbesc­heid

Ebenfalls wichtig: Ohne Veranlagun­g gibt es auch keine steuerlich­e Berücksich­tigung von Spenden. Voraussetz­ung ist somit ein Steuerbesc­heid – und um diesen zu bekommen, muss man im Normalfall nach wie vor eine Steuererkl­ärung machen. Davon ausgenomme­n sind lediglich jene Fälle, in denen es zu einer antragslos­en Arbeitnehm­erveranlag­ung kommt. Diese Möglichkei­t gibt es seit Juli 2017, allerdings nur unter eng gefassten Voraussetz­ungen – wenn man ausschließ­lich lohnsteuer­pflichtige Einkünfte hat und es laut Aktenlage keine Abzugspost­en wie z. B. Werbungsko­sten, von der automatisc­hen Übermittlu­ng nicht erfasste Sonderausg­aben oder antragsgeb­undene Frei- bzw. Absetzbetr­äge gibt. Zudem muss sich aus der Veranlagun­g eine Gutschrift ergeben. Vielleicht ja tatsächlic­h, weil man brav gespendet hat.

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