Strafe für Onlinevermieter
Gewerbeordnung. Wer ein Ferienappartement mit Nebenleistungen wie Bettwäsche und WLANZugang über Internetportale anbietet, braucht eine Gewerbeberechtigung. Das bestätigt der VwGH.
Wer ein Ferienappartement mit Nebenleistungen über Internetportale anbietet, braucht eine Gewerbeberechtigung.
Braucht man eine Gewerbeberechtigung, wenn man über Onlineplattformen wie Booking.com oder Airbnb Räumlichkeiten vermietet? Das ist eine der Fragen, mit denen sich jeder auseinandersetzen sollte, der mit diesem Geschäftsmodell zu Geld kommen will. Höchstgerichtliche Klarstellungen sind rar. Eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) lässt nun aber erkennen, dass die Frage tendenziell mit Ja zu beantworten ist – was einem Betroffenen 510 Euro Geldstrafe eintrug.
Der in der Steiermark lebende Eigentümer einer Wohnung in Wien hatte diese auf verschiedenen Onlineplattformen für 85 pro Nacht als Ferienappartement angeboten. Die Gäste kamen meist für eine oder zwei Nächte, ausnahmsweise einmal für eine ganze Woche. Im Preis enthalten war auch die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, ferner ein kostenloser WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildfernsehers und die Endreinigung. Solche Nebenleistungen spielen eine Rolle, wenn es gilt, das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten gegen Entgelt rechtlich einzuordnen.
Miete oder Beherbergung
Die bloße Raummiete fällt nicht unter die Gewerbeordnung. Auch gewisse Nebenleistungen machen das Angebot noch nicht zum Gewerbebetrieb. So hat der VwGH schon vor einigen Jahren entschieden, dass die Beistellung von Wäsche zu Mietbeginn eine reine Sachmiete ist und dass eine Endreinigung nicht dem Gast, sondern dem Vermieter dient, indem sie eine erneute Vermietung ermöglicht. Daher liegt in diesen Fällen eine Vermietung und keine Beherbergung vor. Würde hingegen die Wäsche während des Aufenthalts täglich gewechselt oder die Unterkunft ebenso oft gereinigt, kippte die Angelegenheit wohl in Richtung Gastgewerbebetrieb. Mit der Folge, dass der Anbieter eine Gewerbeberechtigung benötigt.
Der Steirer bot in Wien allerdings keine besonderen Nebenleistungen an. Und doch brummte der Wiener Magistrat ihm die Geldstrafe mit der Begründung auf, ein Gastgewerbe ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu haben. Der Mann wehrte sich beim Verwaltungsgericht Wien, doch auch dieses hielt die Strafe für angebracht. Er habe die Grenze der bloßen Raummiete zwar nicht mit Nebenleistungen überschritten, aber damit, wie er nach außen aufgetreten ist: mit einem „Internetauftritt im Rahmen des Hotellerieund Gastgewerbes“, mit einem gezielten Angebot an Touristen, indem er die gute Erreichbarkeit touristischer Attraktionen hervorhob, weiters mit einem Preis, der jenseits der normalen Wohnungsmiete lag, und mit Mietzeiträumen von maximal einigen Tagen.
Daraufhin wandte sich der Online-Vermieter mit einer außerordentlichen Revision an den VwGH. Doch der Gerichtshof ließ dieses Rechtsmittel erst gar nicht zu. Er hatte nämlich keine Bedenken gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der hier wesentlichen konkreten Umstände“(Ra 2018/04/0144). „Insbesondere ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht das Anbieten auf einschlägigen Internetplattformen (mit den dargestellten Inhalten) im Rahmen der Außendarstellung als für eine gewerbliche Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat“, befand der Gerichtshof.
Im Kleinen ein freies Gewerbe
Die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ist keine große Hexerei: Bis maximal zehn Betten ist es ein freies Gewerbe und erfordert nur eine Anmeldung (in Städten beim Magistrat, sonst bei der Bezirkshauptmannschaft). Erst bei mehr Gästen braucht man einen Befähigungsnachweis, für den allerdings statt einschlägigen Vorkenntnissen z. B. auch schon ein beliebiges abgeschlossenes UniStudium reicht. Wer einen Gewerbeschein hat, wird aber Mitglied der Wirtschaftskammer und muss dafür sowie für die gewerbliche Sozialversicherung Beiträge leisten.