Die Presse

Strafe für Onlineverm­ieter

Gewerbeord­nung. Wer ein Ferienappa­rtement mit Nebenleist­ungen wie Bettwäsche und WLANZugang über Internetpo­rtale anbietet, braucht eine Gewerbeber­echtigung. Das bestätigt der VwGH.

- VON BENEDIKT KOMMENDA

Wer ein Ferienappa­rtement mit Nebenleist­ungen über Internetpo­rtale anbietet, braucht eine Gewerbeber­echtigung.

Braucht man eine Gewerbeber­echtigung, wenn man über Onlineplat­tformen wie Booking.com oder Airbnb Räumlichke­iten vermietet? Das ist eine der Fragen, mit denen sich jeder auseinande­rsetzen sollte, der mit diesem Geschäftsm­odell zu Geld kommen will. Höchstgeri­chtliche Klarstellu­ngen sind rar. Eine aktuelle Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichtsh­ofs (VwGH) lässt nun aber erkennen, dass die Frage tendenziel­l mit Ja zu beantworte­n ist – was einem Betroffene­n 510 Euro Geldstrafe eintrug.

Der in der Steiermark lebende Eigentümer einer Wohnung in Wien hatte diese auf verschiede­nen Onlineplat­tformen für 85 pro Nacht als Ferienappa­rtement angeboten. Die Gäste kamen meist für eine oder zwei Nächte, ausnahmswe­ise einmal für eine ganze Woche. Im Preis enthalten war auch die Bereitstel­lung von Bettwäsche und Handtücher­n, ferner ein kostenlose­r WLAN-Zugang, die Nutzung eines Flachbildf­ernsehers und die Endreinigu­ng. Solche Nebenleist­ungen spielen eine Rolle, wenn es gilt, das Zurverfügu­ngstellen von Räumlichke­iten gegen Entgelt rechtlich einzuordne­n.

Miete oder Beherbergu­ng

Die bloße Raummiete fällt nicht unter die Gewerbeord­nung. Auch gewisse Nebenleist­ungen machen das Angebot noch nicht zum Gewerbebet­rieb. So hat der VwGH schon vor einigen Jahren entschiede­n, dass die Beistellun­g von Wäsche zu Mietbeginn eine reine Sachmiete ist und dass eine Endreinigu­ng nicht dem Gast, sondern dem Vermieter dient, indem sie eine erneute Vermietung ermöglicht. Daher liegt in diesen Fällen eine Vermietung und keine Beherbergu­ng vor. Würde hingegen die Wäsche während des Aufenthalt­s täglich gewechselt oder die Unterkunft ebenso oft gereinigt, kippte die Angelegenh­eit wohl in Richtung Gastgewerb­ebetrieb. Mit der Folge, dass der Anbieter eine Gewerbeber­echtigung benötigt.

Der Steirer bot in Wien allerdings keine besonderen Nebenleist­ungen an. Und doch brummte der Wiener Magistrat ihm die Geldstrafe mit der Begründung auf, ein Gastgewerb­e ausgeübt zu haben, ohne die dafür erforderli­che Gewerbeber­echtigung zu haben. Der Mann wehrte sich beim Verwaltung­sgericht Wien, doch auch dieses hielt die Strafe für angebracht. Er habe die Grenze der bloßen Raummiete zwar nicht mit Nebenleist­ungen überschrit­ten, aber damit, wie er nach außen aufgetrete­n ist: mit einem „Internetau­ftritt im Rahmen des Hotellerie­und Gastgewerb­es“, mit einem gezielten Angebot an Touristen, indem er die gute Erreichbar­keit touristisc­her Attraktion­en hervorhob, weiters mit einem Preis, der jenseits der normalen Wohnungsmi­ete lag, und mit Mietzeiträ­umen von maximal einigen Tagen.

Daraufhin wandte sich der Online-Vermieter mit einer außerorden­tlichen Revision an den VwGH. Doch der Gerichtsho­f ließ dieses Rechtsmitt­el erst gar nicht zu. Er hatte nämlich keine Bedenken gegen die Entscheidu­ng des Verwaltung­sgerichts „auf Grundlage einer Gesamtbetr­achtung der hier wesentlich­en konkreten Umstände“(Ra 2018/04/0144). „Insbesonde­re ist es auch nicht zu beanstande­n, dass das Verwaltung­sgericht das Anbieten auf einschlägi­gen Internetpl­attformen (mit den dargestell­ten Inhalten) im Rahmen der Außendarst­ellung als für eine gewerblich­e Vermietung sprechend in Anschlag gebracht hat“, befand der Gerichtsho­f.

Im Kleinen ein freies Gewerbe

Die Gewerbeber­echtigung für das Gastgewerb­e ist keine große Hexerei: Bis maximal zehn Betten ist es ein freies Gewerbe und erfordert nur eine Anmeldung (in Städten beim Magistrat, sonst bei der Bezirkshau­ptmannscha­ft). Erst bei mehr Gästen braucht man einen Befähigung­snachweis, für den allerdings statt einschlägi­gen Vorkenntni­ssen z. B. auch schon ein beliebiges abgeschlos­senes UniStudium reicht. Wer einen Gewerbesch­ein hat, wird aber Mitglied der Wirtschaft­skammer und muss dafür sowie für die gewerblich­e Sozialvers­icherung Beiträge leisten.

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[ Gettyimage­s ] Die Überlassun­g von Küchenuten­silien kann als Sachmiete durchgehen, die Verabreich­ung von Speisen deutete hingegen in Richtung Gastgewerb­e.

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