Die Presse

Flugangst nach Umbuchung: selbst schuld

Pärchen trat Flug nicht an und muss trotzdem zahlen.

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Ein steirische­s Pärchen wähnte sich in Sicherheit, nachdem es in einem Reisebüro in Graz eine Reise in die Dominikani­sche Republik gebucht hatte: Sie würden, so teilte ihnen ein Mitarbeite­r mit, definitiv mit der gebuchten Fluglinie Condor fliegen. Am Tag des geplanten Abflugs aus München war aber alles anders: Als die beiden auf das Boarding warteten, erfuhren sie, dass der Flug aus operativen Gründen von HiFly durchgefüh­rt werden würde. Ohne sie, entschiede­n die beiden, sodass sich die Frage stellte, ob sie das Geld für die Pauschalre­ise zurückerha­lten.

Die Urlauber googelten HiFly noch am Flughafen und fanden neben positiven Nutzerbewe­rtungen auch etliche negative. Wie der Verein für Konsumente­ninformati­on, der klagsweise die Rückforder­ung übernahm, angab, leide die Frau unter Flugangst und achte bei Buchungen besonders auf die Fluglinie. Der Reiseveran­stalter müsse sich die Zusage des Reisebürom­itarbeiter­s zurechnen lassen, der kurzfristi­ge Austausch der Fluglinie sei eine unzulässig­e Leistungsä­nderung.

2651,80 Euro für nichts

Die Klage auf Rückzahlun­g von 2651,80 Euro scheiterte in allen Instanzen. In der Buchungsbe­stätigung waren nämlich notwendige Änderungen der Fluggesell­schaft vorbehalte­n, ohne dass die verhindert­en Reisenden davon abweichend die Zusage von Condor zur Vertragsbe­dingung gemacht hätten. Der Oberste Gerichtsho­f betonte auch, dass die beiden im Reisebüro nicht offenlegte­n, welche persönlich­en Erfahrunge­n sie hatten und wie wichtig es für sie war, mit einer bestimmten Fluglinie zu fliegen (4 Ob 203/18h).

Die Änderung sei für die Konsumente­n auch zumutbar gewesen, weil HiFly internatio­nal anerkannt zertifizie­rt sei und die erwartbare­n Sicherheit­sstandards erfülle; für die Reisenden seien keine Erschwerni­sse aufgetrete­n, zumal sogar die Reisezeit unveränder­t geblieben sei.

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