Flugangst nach Umbuchung: selbst schuld
Pärchen trat Flug nicht an und muss trotzdem zahlen.
Ein steirisches Pärchen wähnte sich in Sicherheit, nachdem es in einem Reisebüro in Graz eine Reise in die Dominikanische Republik gebucht hatte: Sie würden, so teilte ihnen ein Mitarbeiter mit, definitiv mit der gebuchten Fluglinie Condor fliegen. Am Tag des geplanten Abflugs aus München war aber alles anders: Als die beiden auf das Boarding warteten, erfuhren sie, dass der Flug aus operativen Gründen von HiFly durchgeführt werden würde. Ohne sie, entschieden die beiden, sodass sich die Frage stellte, ob sie das Geld für die Pauschalreise zurückerhalten.
Die Urlauber googelten HiFly noch am Flughafen und fanden neben positiven Nutzerbewertungen auch etliche negative. Wie der Verein für Konsumenteninformation, der klagsweise die Rückforderung übernahm, angab, leide die Frau unter Flugangst und achte bei Buchungen besonders auf die Fluglinie. Der Reiseveranstalter müsse sich die Zusage des Reisebüromitarbeiters zurechnen lassen, der kurzfristige Austausch der Fluglinie sei eine unzulässige Leistungsänderung.
2651,80 Euro für nichts
Die Klage auf Rückzahlung von 2651,80 Euro scheiterte in allen Instanzen. In der Buchungsbestätigung waren nämlich notwendige Änderungen der Fluggesellschaft vorbehalten, ohne dass die verhinderten Reisenden davon abweichend die Zusage von Condor zur Vertragsbedingung gemacht hätten. Der Oberste Gerichtshof betonte auch, dass die beiden im Reisebüro nicht offenlegten, welche persönlichen Erfahrungen sie hatten und wie wichtig es für sie war, mit einer bestimmten Fluglinie zu fliegen (4 Ob 203/18h).
Die Änderung sei für die Konsumenten auch zumutbar gewesen, weil HiFly international anerkannt zertifiziert sei und die erwartbaren Sicherheitsstandards erfülle; für die Reisenden seien keine Erschwernisse aufgetreten, zumal sogar die Reisezeit unverändert geblieben sei.