Nachträgliche Mitteilung
Mag. Karl-Heinz Grasser begehrt die nachfolgende
Sie haben in der Ausgabe Ihres periodischen Druckwerks „Die Presse“vom 05. Mai 2017 auf der Seite 18 in einem Artikel mit der Überschrift „Großes Feilschen im Grasser-Prozess“berichtet, dass die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption (WKStA) gegen den ehemaligen Bundesminister für Finanzen Mag. Karl-Heinz Grasser Anklage erhoben habe, und zwar – neben weiteren Anklagepunkten – deshalb, weil Mag. Karl-Heinz Grasser im Jahr 2004 im Zuge der Privatisierung von Bundeswohnbaugesellschaften entschieden habe, diese im „Paket“zu verkaufen. Um den Verkaufserlös zu maximieren, wäre aber ein Einzelverkauf geboten gewesen. Dadurch sei der Republik Österreich ein Schaden im Ausmaß von rund 35 Millionen Euro entstanden, weshalb u. a. der Verdacht der Untreue (§ 153 StGB) bestehe. Im Zuge einer Überprüfung dieses Anklagepunkts durch das Oberlandesgericht Wien habe dieses hinsichtlich der angenommenen Schadenssumme von EUR 35 Millionen von einer „Milchmädchenrechnung“gesprochen und weitere Ermittlungen verlangt.
Die Anklage wurde in diesem Anklagepunkt daher vom Oberlandesgericht Wien zurückgewiesen, das diesbezügliche Hauptverfahren beendet und das Ermittlungsverfahren wieder eröffnet (§ 215 Abs 3 StPO).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat dieses Ermittlungsverfahren nunmehr über Antrag von Mag. Karl-Heinz Grasser mit Beschluss vom 28. Mai 2019, AZ 316 HR 50/10p, eingestellt, weil der bestehende Tatverdacht nach Dringlichkeit und Gewicht sowie im Hinblick auf die bisherige Dauer und den Umfang des Ermittlungsverfahrens dessen Fortsetzung nicht rechtfertigte und von einer weiteren Klärung des Sachverhalts eine Intensivierung des Verdachts gegen Mag. Karl-Heinz Grasser nicht zu erwarten war.